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Hallo,
§ 8 AngG ist die Basis für alle Entgeltfortzahlungen die in KV’s geregelt sind (der KV sieht speziellere, genauere Regeln vor). Das heißt aber nicht, dass wenn es keinen KV gibt § 8 AngG „hinfällig“ wird – es ist nur schwieriger zu bestimmen wie viel Freizeit (Mindestanspruch!) in gewissen Fällen zusteht. Die „anderen wichtigen Dienstverhinderungsgründe“ des § 8 Abs 3 lassen sich grob in familiäre Pflichten, sittliche bzw religiöse Pflichten, öffentliche Pflichten, faktische Verhinderungen und den Arztbesuch gliedern, denn der Ursprung der Hinderungsgründe liegt teils in der Rechtsordnung, teils in Pflichten, die sich aus Moral und Herkommen ableiten, und zuletzt in einer faktischen Unmöglichkeit zur Leistung auf Seiten des AN.
Die Entgeltfortzahlung hat auch hier nach Maßgabe des Lohnausfallsprinzips zu erfolgen. Was die Anspruchsdauer anlangt, spricht § 8 Abs 3 von einer verhältnismäßig kurzen Zeit, während welcher der Entgeltanspruch erhalten bleibt. Welcher Zeitraum darunter zu verstehen ist, ist umstritten. Verschiedentlich wurde die Auffassung vertreten, dass im Hinblick auf die alte Fassung von § 1154b ABGB dieser Zeitraum eine Woche nicht übersteigen dürfe. Doch auch im ABGB ist diese Begrenzung inzwischen gefallen. Es ist daher im Einzelfall durchaus auch für eine eine Woche übersteigende Dienstverhinderung das Entgelt fortzuzahlen.
Umstritten war, ob dort, wo die Dienstverhinderung länger als eine Woche oder eine verhältnismäßig kurze Zeit dauert, das Entgelt gar nicht oder für eine verhältnismäßig kurze Zeit weiterzuzahlen ist. Die Praxis hat jedoch stets den Höchstanspruch zuerkannt. Es wäre wohl auch sozialpolitisch widersinnig, den durch eine längere Verhinderung betroffenen AN zur Gänze von einer Lohnfortzahlung auszuschließen. Die Dienstverhinderung ist ohnehin auf das notwendige zeitliche Ausmaß zu begrenzen. Auch ist immer zu prüfen, ob es dem AN nicht möglich und zumutbar ist, die hindernde Verrichtung in der dienstfreien Zeit zu bewerkstelligen. Im Falle einer Gleitzeitvereinbarung gebührt der Entgeltfortzahlungsanspruch im Rahmen der festgelegten fiktiven Normalarbeitszeit und nicht nur in der Kernzeit.
Die einzelnen KV sehen regelmäßig eine gewisse zeitliche Begrenzung der Entgeltfortzahlungspflicht vor (zB für eigene Eheschließung zwei Arbeitstage usw). In den AngestelltenKV bewirken derartige zeitliche Fixierungen jedoch nur die Festlegung von Mindestansprüchen. Eine entgeltpflichtige Verhinderung über diese Fixierung hinaus ist auf Grund des zwingenden Charakters der gesetzlichen Bestimmung ohne weiteres möglich.
Die Entgeltfortzahlung gebührt bei jeder neuen Verhinderung in vollem Umfang.
Du kannst deinem Chef daher sagen, dass § 8 AngG die gesetzliche Grundlage darstellt und er daher sehr wohl verpflichtet ist, die Entgeltfortzahlung zu gewähren.
LG Julia