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Hallo Brigit90,
Von 18 bis 19 Uhr ist es Mehrarbeitszeit (KV dazu bitte beachten, kann anders geregelt sein!),
Von 19 bis 20 Uhr 50% Überstundenzuschlag zur Grundvergütung(§68Zif.2 ESTG) und von 20 bis 21 Uhr betrifft es leider nicht §68/1 da die Kernzeit von 3 Stunden nicht gegeben ist.
Also auch „nur“ normale Berechnung.. Grundvergütung plus Zuschlag, nicht §68/1.
Gesetzestext dazu:
§ 68 EStG Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge
(1) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei.
(6) Als Nachtarbeit gelten zusammenhängende Arbeitszeiten von mindestens 3 Stunden, die auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden müssen. Für Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum auf Grund der Beschaffenheit ihrer Arbeit überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt, erhöht sich der Freibetrag gemäß Abs. 1 um 50%.
(2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 86 Euro monatlich, steuerfrei.
Ich hoffe es hilft dir weiter 🙂
Liebe Grüße
Gismo