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24. September 2010 um 0:13 Uhr
#71943
Roland
Teilnehmer
Hallo Dani!
Der KV Friseurgewerbe ArbeiterInnen (im § 14) regelt dezidiert, dass die SZ nach den Regeln des Urlaubsentgelts zu berechnen sind, somit sind sowohl die Überzahlung als auch die Tätigkeitszulage einzubeziehen – hoffe jetzt aber, dass ich den richtigen KV erwischt habe.
Bemerkung: Wenns‘ der KV Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure ist, dann gilt das Gleiche (geregelt im § 13 des KV’s).
LG