Re:Re: Kommunalsteuer Arbeitskräfteüberlassung

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catwisel11
Teilnehmer

Liebe Eveline!

Ich bin in der Arbeitskräfteüberlassungsbranche tätigt und es besteht tatsächlich eine Haftung. Die sogenannte Bürgenhaftung, welche im Arbeitskräfterüberlassungsgesetz geregelt ist. Der Beschäftiger haftet zwingend als Bürge für die gesamten der überlassenen Arbeitskraft für die Beschäftigung in seinem Betrieb zustehenden Entgeltansprüche. Hat allerdings der Beschäftiger als Kunde seine Verpflichtungen aus der Personalbereitstellung dem Überlasser gegenüber bereits vollständig erfüllt (das vereinbarte Entgelt bezahlt), haftet er nur mehr als Ausfallsbürge. Bei Insolvenz (Konkurs) Ausgleich des Überlassers entfällt die Haftung als Bürge, soweit die überlassene Arbeitskraft tatsächlich Anspruch auf Insolvenz-Ausfallsgeld hat.

Leider musste ich feststellen, dass zu wenige Unternehmer über diese Haftung informiert sind bzw. zu leichtfertig damit umgegangen wird. Meinen Kunden stelle ich daher monatlich nach dem 15. des Monats (Fälligkeit der Abgaben und der Löhne) meine Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Finanz und der GKK zur Verfügung bzw. sind auf meiner Homepage abrufbar. Dadurch ist für meine Kunden ersichtlich, dass ich meine Abgaben pünktlich zum 15. bezahle und es keine Rückstände gibt für die sie zur Haftung herangezogen werden können.

Mit lieben Grüßen

Sabine