Re:Re: handelsrechtl. und gewerberechtl. GF’s

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Mathias
Teilnehmer

Hallo,

ich nehme an mit Anmeldung meinst Du die Anmeldung als ASVG-pflichtigen Dienstnehmer zur Gebietskrankenkasse?

Ist der handelsrechtliche Geschäftsführer selbst an der GmbH beteiligt? Wenn nicht, ist er ein echter ASVG-pflichtiger Dienstehmer und als solcher anzumelden (richtig, ohne KU). Wenn er an der GmbH beteiligt ist, muß man sich verschiedene Punkte ansehen, z.B. wie hoch sein Anteil ist, ob er persönlich und wirtschaftlich abhängig ist, oder ob er eine Sperrminorität hat. Davon hängt dann ab, ob er überhaupt bei der GKK angemeldet werden muß oder ob er in die gewerbliche Sozialversicherung fällt. Generell kann man sagen, daß bis bei einer Beteiligung bis 25 % ASVG-Pflicht besteht. Ab 50 % besteht keine ASVG-Pflicht. Beträgt der Anteil mehr als 25 % und weniger als 50 %, liegt nur dann ASVG-Pflicht vor, wenn der GF keine Sperrminorität hat sowie persönlich und wirtschaftlich abhängig ist. Eine Mindeststundenzahl gibt es nicht, die muß zwischen GmbH und GF vereinbart werden. Die handelsrechtlichen Geschäftsführer sind oft vom Anwendungsbereich der Kollektivverträge ausgenommen.

Gewerberechtlicher Geschäftsführer bei einer GmbH kann entweder ein handelsrechtlicher Geschäftsführer sein, dann gilt für die ASVG-Pflicht das oben gesagte. Oder der gewerberechtliche Geschäftsführer ist ein ASVG-pflichtiger Dienstnehmer mit mindestens 20 Wochenstunden, der dann wie jeder andere Dienstnehmer dem KV unterliegt und entsprechend der tatsächlich von ihm im Unternehmen ausgeübten Tätigkeit in die auf ihn zutreffende Lohn-/Verwendungsgruppe im Arbeiter-KV oder im Angestellten-KV einzustufen ist.

LG
Mathias