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31. März 2012 um 22:01 Uhr
#73199
payroll
Teilnehmer
Hallo,
ich würde auch sagen, dass Vollversicherung vorliegt!
Das DV wurde zwar auf unbestimmte Zeit vereinbart aber die Geringfügigkeitsgrenze wurde ja nur deswegen nicht überschritten da eine gebrochene Abrechnungsperiode vorliegt.
Ortner:
Den Geringfügigkeitsbestimmungen unterliegen nicht:
Dienstnehmer, deren Entgelt nur deshalb den monatlichen Grenzbetrag nicht übersteigt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Monats begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. (§ 5 Abs. 2 ASVG)
250 für 16 KT = für 30 KT = 468,75 also Vollversicherung.