Re:Re: Einvernehmliche Lösung mit Wiedereinstellungszusage

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Mathias
Teilnehmer

Hallo Viki,

die Kündigungsentschädigung steht für die fiktive Kündigungsfrist zu, die der Dienstgeber normalerweise hätte einhalten müssen. Also keinesfalls ab 4.4., denn da war das vorherige Dienstverhältnis ja wirksam aufgelöst, sondern frühestens ab 8.6., weil da ja das Dienstverhältnis wieder beginnen sollte und erst dann auch die Kündigungsfrist wieder zu laufen beginnt.

Ob die KE jetzt ab 8.6. zu rechnen ist oder ab 13.6., hängt davon ab, wann dem Dienstnehmer die Nichteinhaltung der Wiedereinstellung (=Kündigung) wirksam ausgesprochen wurde. Wenn der KV für die Kündigung die Schriftform vorsieht, ist der Zugang des Einschreibens beim Dienstnehmer maßgebend. Wenn dann nach dem KV die Kündigung nur zum Ende der Arbeitswoche möglich ist, ist für die Woche 8.6.-12.6. der Lohn auszuzahlen (der Dienstnehmer war ja arbeitsbereit) und ab 13.6. für 8 Wochen die KE.

Wenn die telefonische Kündigung vor dem Wiedereinstellungsdatum wirksam war, spricht m.E. einiges dafür, daß dann die 8 Wochen KE schon ab 8.6. gerechnet werden kann.

LG
Mathias