Re:Re: Auszahlung Gleitzeitguthaben

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#72203
Roland
Teilnehmer

Hallo Gaby!

Rechtsansicht der Finanz ab 1.1.2011:
Die Gleitzeitsalden sind im Kalendermonat der Zahlung als laufende Bezüge zu versteuern.

Die bisherigen Möglichkeiten waren (auch in der Fachliteratur) umstritten.

Hier der Text aus dem Lohnsteuerprotokoll:

Behandlung von Gleitzeitsalden (§ 67 EStG 1988)
Frage:
Die Arbeitnehmer erhalten jedes Jahr den Gleitzeitsaldo am 30.6. ausbezahlt.
In den meisten Monaten ergibt sich ein Plussaldo, in manchen ein Zeitminus.
Da der Endsaldo per 30.6. nicht eindeutig einem Monat zugerechnet werden kann, ist dieser
im Auszahlungsmonat zu versteuern.
Wie ist dieser Bezug zu versteuern? In den Fachzeitschriften sind verschiedene Meinungen
vertreten (§ 67 Abs. 8 EStG 1988 Nachzahlung, § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 sonst. Bezug,
oder § 67 Abs. 10 EStG 1988).

Antwort:
Der Überstundenbegriff ist in § 68 Abs. 4 EStG 1988 definiert. Als Überstunde gilt
jede über die Normalarbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunde. Die
Normalarbeitszeit wird auf Grund der arbeitsrechtlichen Vorschriften (zB
Arbeitszeitgesetz, Kollektivvertrag etc.) ermittelt.
§ 3 Arbeitszeitgesetz (AZG) definiert die Normalarbeitszeit, die im Regelfall
täglich acht Stunden und wöchentlich 40 Stunden nicht überschreiten darf, außer
das AZG bestimmt etwas anderes. § 4b AZG regelt die gleitende Arbeitszeit, nach
der der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn
und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann.
Die gleitende Arbeitszeit muss durch eine schriftliche Vereinbarung
(Gleitzeitvereinbarung) geregelt werden.
Bis zur Abrechnung der Gleitzeitperiode ist immer von Normalarbeitszeit
auszugehen. Dies kann auch daraus geschlossen werden, dass gemäß § 6 Abs. 1a
AZG nicht als Überstunden jedenfalls die am Ende einer Gleitzeitperiode
bestehenden Zeitguthaben gelten, die nach der Gleitzeitvereinbarung in die
nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können. Die Lehre geht im
Umkehrschluss davon aus, dass die nicht übertragbaren Guthaben daher
Überstunden darstellen. Dies trifft auch für die steuerrechtliche Auslegung der
Überstunde zu.
Die Abgeltung für ein im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung entstandenes
Zeitguthaben ist im Auszahlungsmonat als laufender Bezug zu versteuern. Die
Befreiung im Rahmen des § 68 Abs. 2 EStG 1988 kann für die abgegoltenen
Überstunden nur für den Auszahlungsmonat angewendet werden, da erst im
Zeitpunkt der Abrechnung das Vorliegen von Überstunden beurteilt werden kann.
Diese Ansicht vertritt auch der VwGH im Bereich der Sozialversicherung. Mit
Erkenntnis vom 21.04.2004, 2001/08/0048, führte er aus, dass bei einem
Gleitzeitguthaben am Ende einer Gleitzeitperiode eine Aufrollung der einzelnen
Beitragszeiträume nicht in Betracht kommt, weil das Guthaben gleichsam als
Ergebnis eines „Arbeitszeitkontokorrents“ das rechnerische Ergebnis von
Gutstunden und Fehlstunden ist und als solches daher keinem bestimmten
Beitragszeitraum zugeordnet werden kann. Es kann daher beitragsrechtlich nur
jenem Beitragszeitraum zugeordnet werden, in welchem die Abgeltung
ausbezahlt wurde.
Die Vergütung des Gleitzeitsaldos stellt keine Nachzahlung gemäß § 67 Abs. 8
lit. c EStG 1988 dar, da bis zum Zeitpunkt der Abrechnung der Gleitzeitperiode
der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Bezahlung des Gleitzeitguthabens hat.
Weiters stellt die Vergütung des Gleitzeitsaldos keinen sonstigen Bezug gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 dar.
Die LStR 2002 Rz 1106 wird geändert.

LG