Re:Re: Austritt Geringfügig Beschäftigte

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#72325
Gerhartl
Teilnehmer

Nach einer OGH-Entscheidung gilt § 19e Abs 2 AZG auch für Teilzeitbeschäftigte (also auch geringfügig Beschäftigte ). Also Zuschlag von 50 %, sofern es sich nicht um einen unberechtigten vorzeitigen Austritt ahndelt oder der KollV Abweichendes regelt.