Start › Foren › Ende Dienstverhältnis › Austritt Geringfügig Beschäftigte › Re:Re: Austritt Geringfügig Beschäftigte
13. Januar 2011 um 7:44 Uhr
#72325
Teilnehmer
Nach einer OGH-Entscheidung gilt § 19e Abs 2 AZG auch für Teilzeitbeschäftigte (also auch geringfügig Beschäftigte ). Also Zuschlag von 50 %, sofern es sich nicht um einen unberechtigten vorzeitigen Austritt ahndelt oder der KollV Abweichendes regelt.
