Re:Re: Auslandsdienstreise

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#71005
Roland
Teilnehmer

Hallo Nikolaus!

So, nun zu deinen Fragen:

1.) Der KV-Text dazu (§7 Abs. 4 Zusatz-KV zu ADR) lautet: Die Aufwandsentschädigung nach diesem Kollektivvertrag gebührt für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, der mit dem Grenzübertritt beginnt bzw. endet.
Daher mE kein Anspruch auf Diäten.

2.) Anspruch auf Diäten lt. KV ist bei Krankenstand gegeben (siehe § 7 Abs. 7 des Zusatz-KV’s für ADR), können dann mE auch frei abgerechnet werden. Bei Urlaub mE kein Anspruch, weil da hält er sich ja nicht im Ausland auf!

3.) Leider gibt es da wirklich ein Problem zwischen EStG und LSt-RL: Wenn man sich § 26 Z4 ansieht, könnte man absolut zur Meinung gelangen, dass während der „Anfangsphase“ (in deinem Fall 6 Monate, da Polen weit genug weg ist) ein Wahlrecht zwischen 24-Stunden und KT-Abrechnung besteht. Dem steht aber leider die RZ 725 aus den RL entgegen, welche auszugsweise wie folgt lautet:
Grundsätzlich steht das Tagesgeld für Auslandsreisen nach der 24-Stundenregelung zu. Nur
dann wenn eine arbeitsrechtliche Vorschrift die Berechnung (Anspruchsermittlung) nach
Kalendertagen vorsieht oder der Arbeitgeber mangels Vorliegens einer arbeitsrechtlichen
Vorschrift nach Kalendertagen abrechnet, ist diese Abrechnungsmethode auch
steuerrechtlich maßgeblich.
So weit, so schlecht. Aus Vorsichtsgründen würde ich wohl die 24-Stunden-Regelung anwenden, weil ja (lt. deinem Posting) im KV so definiert.

LG