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24. Mai 2007 um 22:07 Uhr
#68268
Roland
Teilnehmer
Hallo Daniela!
Leider – eine gesetzliche Abfertigung kürzt das Begünstigungsausmaß bei der „Zwölftelregelung“.
Siehe dazu RZ 1089a aus den LSt-RL.
Somit muss der Teil der freiwilligen Abfertigung, der das Begünstigungsausmaß lt. Viertelregelung übersteigt, nach Tarif versteuert werden, AUSSER der DN kann Vordienstzeiten nachweisen, für die er (Bestätigung) keine Abfertigung erhalten hat. Dann könnte sich nämlich das Begünstigungsausmaß derart erhöhen, dass doch etwas mit 6% versteuert werden kann.
Wünsche dir auch noch einen erholsamen Abend und sende
schöne Grüße