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6. Dezember 2006 um 23:49 Uhr
#67790
Roland
Teilnehmer
Hallo Marianne!
Wollte dir eigentlich gleich schreiben, dass das für Vorstände sicher nicht anwendbar ist, war mir aber dann auch unschlüssig. Ich habe dann gesucht und auch gefunden (aus ASoK 2000, 344)
OGH 5. 2. 1985, 4 Ob 5/85 Diensterfindung – §§ 6 bis 17 Patentgesetz 1970:
Die Bestimmungen der §§ 6 bis 17 PatG sind auf Vorstandsmitglieder einer AG – auch wenn sie mit der Gesellschaft einen üblichen Anstellungsvertrag abgeschlossen haben – nicht anzuwenden.
Schöne Grüße