Antwort auf: Mehrstunden/Urlaub bei DG Kündigung – Freistellung

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Roland
Teilnehmer

Hallo Daniela!

Die Fragen sind ja sehr umfangreich, ich werde versuchen, dir wenigstens auf einen Teil davon Antworten zu geben:

Frage 1. Urlaubsverbrauch während der Dienstfreistellung möglich?
Anwort: Ja, am besten mit der Vereinbarung über die Diensfreistellung auch den Urlaubsverbrauch mit einbeziehen!

Frage 2. Zeitausgleich während der Dienstfreistellung möglich?
Antwort: Nachdem ZA-Verbrauch auch Vereinbarungssache ist, würde ich das ebenfalls in die Vereinbarung mit aufnehmen (ansonsten muss ja der DG nicht auf die Dienstfreistellung „eingehen“).

Frage 3. Ausbezahlung des ZA-Guthabens?
Erübrigt sich bei Konsumation lt. Frage 2. Sollte diese Vereinbarung aber nicht zu Stande kommen, müssen die Mehr- oder Überstunden in den Originalzeitraum gerollt werden (Ausnahme meines Wissens nur bei Gleitzeit!). Gem. § 19e AZG besteht ein Anspruch auf 50% Zuschlag, sollte der KV nichts Anderes anordnen.

Frage 4. Einbeziehen der Mehrstunden in die Abfertigung?
Da hätte ich auf alle Fälle „ja“ dazu gesagt, da die Mehrstunden (wahrscheinlich) regelmäßig angefallen sind.
Habe aber zur Vorsicht nachgeschaut und folgende interessante Textstelle im Buch „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“ von T. Rauch gefunden:
Überstunden sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie das Entgelt regelmäßig erhöhen. Durch ZA konsumierte Überstunden sowie eine einmalige Abrechnung restlicher (durch ZA nicht konsumierter) Überstunden sind bei der Berechnung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen (OGH 8 Ob S 3/94 = ARD 4573/25/94; ASG Wien 3 Cga 242/99 z = ARD 5230/6/2001).

Zu empfehlen ist in solch komplizierten Fällen eine Beratung, da im Forum ja nicht alle Details erläutert werden können.

Hoffe, damit ein bisschen geholfen zu haben.

LG