Antwort auf: KV Gastgewerbe

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rkrammer
Teilnehmer

Liebe Daniela!

Spät – aber doch – darf ich Ihnen im Auftrag der PV-Info-Redaktion das nachfolgende Antwortschreiben von Frau Mag. Elisabeth Köck zur Kenntnis bringen, welches aufgrund der grundsätzlichen Fragestellung für die Leser dieses Forums von allgemeinem Interesse sein dürfte.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Roman Krammer

Liebe Daniela,

Ihre sehr berechtigte Frage trifft eine grundsätzliche Problematik, da die gesetzlichen Regelungen und der KV-Gastgewerbe uns keine „Patentlösungen“ liefern. Das Ergebnis kann daher nur durch eine sinnvolle Auslegung und Interpretation der jeweiligen Normen gefunden werden.

Eine Kleinigkeit vorweg: der KV-Gastgewerbe geht ausdrücklich von 173 (=173,0) Monatsstunden aus, aber das ist sicher Ihr kleinstes Problem.

Bezüglich der Stundenberechnung ist allgemein zu sagen:
Wir gehen einerseits von einer 40-Stundenwoche aus, bewegen uns also auf der Basis der Stundenzählung pro Woche und andererseits von 173 Stunden pro Monat.
Während die Wochenstunden in vollen Wochen immer exakt messbar sind, stellen die Monatsstunden einen Durchschnittswert dar.

Grundsätzlich sind die Frage der Erfüllung der NAZ und die Berechnung von eventuellen Überstunden zu unterscheiden.

NAZ:

Auch wenn ein Arbeitnehmer während der Woche eintritt, ist im KV-Gastgewerbe ausdrücklich von der 5-Tagewoche (bei 7 Kalendertagen) auszugehen. Näheres definiert der KV nicht.

Als praktische Lösung möchte ich 2 Varianten aufzeigen:

Variante 1:
In Ihrem Beispiel mit 5 Kalendertagen in der ersten Woche wären das mathematisch genau 3,57 Arbeitstage. Da der KV aber nur ganze freie Tage kennt und der Arbeitnehmer einseitig aber nicht schlechter gestellt werden darf, wäre abzurunden. Der AN hätte trotzdem 2 Tage frei. Das ist die korrekteste, aber auch teuerste Lösung.

Variante 2:
Von der Stundenanzahl ausgehend, erscheint auch eine Aliquotierung der 40 Wochenstunden möglich.
40 St/Wo : 7 KT x 5 KT = 28,57. Der Arbeitnehmer hätte in der aliquoten Woche 28,57 Stunden zu leisten.

In den Folgewochen sollte er auf seine kollektivvertraglichen Stunden bzw. Arbeitstage kommen, auch bei ungleichmäßiger Verteilung.
Wieweit Ihre weitere Arbeitzeiteinteilung dem Arbeitzeitgesetz entspricht kann ich aufgrund der Angaben nicht beurteilen.

Die offensichtliche Arbeit an nur 4 Tagen in der Folgewoche könnte durch späteren Einsatz an 6 Tagen ausgeglichen werden. Lt. KV kann der 6. Arbeitstag (auch ohne Vereinbarung) innerhalb von 13 Wochen durchgerechnet werden.

Für die Frage der eventuell anfallenden Überstunden ist von der höchstzulässigen Tages- bzw. Wochenarbeitszeit auszugehen.
Hier sind die genaueren Voraussetzungen lt. KV davon abhängig, ob sie einen Durchrechnungszeitraum in Ihrem Betrieb vereinbart haben bzw. diesen als Saisonbetrieb automatisch nutzen können. Der jeweilige Stundenrahmen ist im Buch von Herrn Ortner und mir „Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie“ genau dargestellt.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen nicht allzu viele „Kopfschmerzen“ bei diesen sicher nicht einfachen Arbeitszeitfragen.

Mit freundlichen Grüßen
Elfriede Köck