Antwort auf: Einstufung gewerberechtlicher Geschäftsführer

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rkraft
Teilnehmer

Liebe Claudia,

für die Einstufung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers kann es keine allgemeine Regel geben, weil dies jeweils vom konkreten Kollektivvertrag abhängt.
Es ist zu beachten, dass laut Rechtsprechung die Bestellung von gewerberechtlichen Geschäftsführern für sich alleine nicht zwingend Angestellteneigenschaft begründet, sodass uU sogar bloße Arbeitereigenschaft vorliegen kann.

Die konkrete Einstufung im KV hängt – wie gesagt – vom jeweiligen KV ab. So wurde zB zum KV-Handelsangestellte in einem Fall darüber gestritten, ob ein HANDELSRECHTLICHER Geschäftsführer in die Beschäftigungsgruppe 4 oder 5 einzustufen ist. Laut VwGH hat die Einstufung zumindest in die Beschäftigungsgruppe 5 zu erfolgen (vgl VwGH 26.05.2004, 2001/08/0081).

Bei GEWERBERECHTLICHEN Geschäftsführern kann mE – umso mehr als bei handelsrechtlichen Geschäftsführern – davon ausgegangen werden, dass diese nicht automatisch in die höchste Beschäftigungsgruppe einzustufen sind. Es ist vielmehr nach den jeweiligen KV-Einstufungskriterien zu versuchen, das „Tätigkeitsniveau“ zu erfassen und dementsprechend einzustufen.

Schöne Grüße,
Rainer Kraft