Einstufung gewerberechtlicher Geschäftsführer

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  • #62978
    Claudia83
    Teilnehmer

    Hallo liebes Forum!

    In welche Beschäftigungsgruppe ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer einzustufen?

    Muß man diesen in die höchste Beschäftigungsgruppe einstufen, die es in dem KV gibt?
    Oder kann man ihn auch in eine angemessene niedrigere Beschäftigungsgruppe einstufen?

    Danke!

    Liebe Grüße
    Claudia

    #67707
    rkraft
    Teilnehmer

    Liebe Claudia,

    für die Einstufung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers kann es keine allgemeine Regel geben, weil dies jeweils vom konkreten Kollektivvertrag abhängt.
    Es ist zu beachten, dass laut Rechtsprechung die Bestellung von gewerberechtlichen Geschäftsführern für sich alleine nicht zwingend Angestellteneigenschaft begründet, sodass uU sogar bloße Arbeitereigenschaft vorliegen kann.

    Die konkrete Einstufung im KV hängt – wie gesagt – vom jeweiligen KV ab. So wurde zB zum KV-Handelsangestellte in einem Fall darüber gestritten, ob ein HANDELSRECHTLICHER Geschäftsführer in die Beschäftigungsgruppe 4 oder 5 einzustufen ist. Laut VwGH hat die Einstufung zumindest in die Beschäftigungsgruppe 5 zu erfolgen (vgl VwGH 26.05.2004, 2001/08/0081).

    Bei GEWERBERECHTLICHEN Geschäftsführern kann mE – umso mehr als bei handelsrechtlichen Geschäftsführern – davon ausgegangen werden, dass diese nicht automatisch in die höchste Beschäftigungsgruppe einzustufen sind. Es ist vielmehr nach den jeweiligen KV-Einstufungskriterien zu versuchen, das „Tätigkeitsniveau“ zu erfassen und dementsprechend einzustufen.

    Schöne Grüße,
    Rainer Kraft

    #67727
    Claudia83
    Teilnehmer

    Danke für die Auskunft!

    Liebe Grüße
    Claudia

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