Antwort auf: Elternteilzeit nach Verlängerung der Karenz

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rkraft
Teilnehmer

Liebe Iris,

ungeachtet der „Verlängerung“ der Karenz über die gesetzliche Höchstdauer hinaus (in Form der Vereinbarung eines unbezahlten Urlaubs) sind für die Geltendmachung der Elternteilzeit die normalen Fristen anzuwenden. Daher gilt als Regelfall, dass die Elternteilzeit spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn dem Arbeitgeber bekannt gegeben werden muss.

Ob die Arbeitnehmerin einen zwingenden Rechtsanspruch auf die Elternteilzeit hat oder nicht, hängt von der Betriebsgröße und den Dienstjahren dieser Arbeitnehmerin beim Arbeitgeber ab:

– In Betrieben mit > 20 Arbeitnehmern haben Arbeitnehmer mit zumindest drei Dienstjahren ANSPRUCH auf Elternteilzeit (max bis zum 7. vollendeten Lebensjahr des Kindes oder einem allfälligen späteren Schuleintritt). Das heißt, sie können die Elternteilzeit schriftlich beim Arbeitgeber bekannt geben (samt den notwendigen Eckdaten: Beginn und Dauer der ETZ, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit) und sich dann „zurücklehnen“. Denn es muss der Arbeitgeber aktiv werden, wenn er die ETZ in der beantragten Form nicht akzeptieren will (bei Nichteinigung muss er letztlich beim Arbeitsgericht gegen die begehrte ETZ klagen).

– Liegen die oben genannten Voraussetzungen nicht vor, also wenn der Betrieb < 21 Arbeitnehmer aufweist oder der Arbeitnehmerin noch keine drei Dienstjahre in der Firma beisammen hat, gibt es die Elternteilzeit nur in "abgeschwächter" Form: Erstens gibt es geschützte Elternteilzeit hier nur bis zum vollendeten vierten Lebensjahr des Kindes. Und zweitens braucht die Arbeitnehmerin für die ETZ die Zustimmung des Arbeitgebers. Weigert sich der Arbeitgeber, eine Vereinbarung abzuschließen, muss die Arbeitnehmerin zur Durchsetzung der Elternteilzeit beim Arbeitsgericht klagen (hier ist also die Last der Klagsführung auf der Arbeitnehmerseite).
Verlängerung – Elternteilzeit in Anspruch nehmen = von 38 Std. auf 20 Std. bis zum 7. Geburtstag des Kindes.

Ich hoffe, dass damit Ihre Fragen im Grundsätzlichen beantwortet sind.

Schöne Grüße,
Rainer Kraft