Startseite › Foren › Ende Dienstverhältnis › Vergleichszahlung 2. Teil UE-SV pflichtig ! › Antwort auf: Vergleichszahlung 2. Teil UE-SV pflichtig !
Hallo Ingrid,
also aus meiner Sicht ist in dem Fall wohl wirklich nicht mehr viel zu retten. Vor allem deshalb, weil im gerichtlichen Vergleich die Beträge konkret angeführt sind. Man kann da also nachträglich nichts mehr umwidmen.
Ärgerlich ist die Vorgangsweise des Beitragsprüfers aber schon ein wenig. Dass die UEL das Ruhen der vorzeitigen Alterspension bewirkt, ergibt sich relativ klar aus dem Gesetz. Die ursprüngliche Auskunft war daher mit Sicherheit bedenklich, und auf eine GKK-interne „Toleranzregelung“ kann man sich im Ernstfall nicht berufen.
Die Idee mit der Urlaubsablöse würde sicher auch nicht halten, denn es ist gängige Ansicht der GKKs, dass eine Urlaubsablöse, die bei bevorstehender Beendigung oder nach Beendigung des DV bezahlt wird, eine Gesetzesumgehung darstellt.
Liebe Grüße,
Clara