VwGH: Tarifbegünstigung bei einer Teilpensionsabfindung
Der VwGH führt aus, Entschädigungen iSd § 32 Abs 1 Z 1 lit a EStG sind nach § 37 Abs 2 Z 2 EStG über Antrag gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen, wenn der Zeitraum, für den die Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt.