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Versetzung bei Änderung des Tätigkeitsbereichs

Die Versetzung eines Arbeitnehmers muss vom Inhalt des Arbeits­vertrags gedeckt sein. Handelt es sich um eine verschlechternde Versetzung, ist überdies die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Das Zusammenspiel beider Voraussetzungen verdeutlicht eine OGH-Entscheidung. Ein Beitrag vonDr. Andreas Gerhartl.