Versetzung bei Änderung des Tätigkeitsbereichs
Die Versetzung eines Arbeitnehmers muss vom Inhalt des Arbeitsvertrags gedeckt sein. Handelt es sich um eine verschlechternde Versetzung, ist überdies die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Das Zusammenspiel beider Voraussetzungen verdeutlicht eine OGH-Entscheidung. Ein Beitrag vonDr. Andreas Gerhartl.