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#116 – Conrad Greiner – Das Phänomen „Massenkündigungen“

Wenn man den Begriff „Massenkündigung“ oder „Massenentlassung“ hört, denkt man zunächst wohl an einen großflächigen Personalabbau, zB die Freisetzung von 20, 50 oder 100 Arbeitnehmern. Tatsächlich ist aber gesetzlich geregelt, wann eine Massenkündigung vorliegt, namentlich in § 45a Abs 1 AMFG, konkret in den Z 1 bis 4. Demnach liegt – vereinfacht gesagt – eine Massenkündigung vor, wenn ein Arbeitgeber innerhalb von 30 Tagen in einem Betrieb eine gewisse Anzahl von Arbeitsverhältnissen auflöst. Ausschlaggebend ist also die Zahl der Auflösungen.