Änderung der Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel
Mit BGBl II 2019/60 wurde am 1. 3. 2019 die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs 1 EStG 1988, der Meldungen gemäß §§ 3 Abs 2 und 109a EStG 1988 sowie § 109b EStG 1988 geändert wird, kundgemacht.
Lohnzettel: Meldung der Arbeitsstätte nicht vergessen!
Bitte beachten Sie, dass – wie bisher – die Adresse der Arbeitsstätte am 31. 12. oder am letzten Beschäftigungstag des Jahres im Rahmen der Übermittlung des Lohnzettels Finanz/SV (Formular L16) zu melden ist (Quelle: NÖDIS Nr 12, Oktober 2017).