Gewerblicher Grundstückshandel versus vermögensverwaltende Tätigkeit
Streitgegenstand war im vorliegenden Fall die Qualifikation der Einkünfte der beschwerdeführenden Kommanditgesellschaft (KG) zu einer vermögensverwaltenden Tätigkeit, die der Vermietung und Verpachtung zuzurechnen wären bzw zu einer gewerblichen Tätigkeit in der Form des gewerblichen Grundstückhandels.