Bindungswirkung im Einkommensteuerverfahren an die Liste der spendenbegünstigten Empfänger
Der Eintrag in die Liste der spendenbegünstigten Empfänger nach § 4a Abs 4 EStG, entfaltet Bindungswirkung für das Einkommensteuerverfahren des Spenders und ist im Einkommensteuerverfahren des Spenders nach § 18 Abs 1 Z 8 lit a Teilstrich 2 EStG materiellrechtliche Voraussetzung für den Spendenabzug.