Vergütung für Diensterfindung – ermäßigter Steuersatz
Für die Beurteilung, ob die vom Arbeitgeber neben dem laufenden Bezug ausbezahlte Diensterfindungsvergütung dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs 1 Teilstrich 3 EStG unterliegt, ist eine kalenderjahresbezogene Gesamtbetrachtung anzustellen. Findet die Diensterfindungsvergütung im Jahressechstel überhaupt keine Deckung, unterliegt diese dem ermäßigten Steuersatz.