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Beitragszuschläge sind keine Bestrafung

Der VwGH hat nun abermals darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG um keine Bestrafung handelt. Mit dem Beitragszuschlag wird lediglich ein durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachter Mehraufwand in der Verwaltung abgegolten.