Der verantwortliche Beauftragte nach § 24 LSD-BG
Im österreichischen Recht werden Verwaltungsstrafen in der Regel über die vertretungsbefugten Organe einer Gesellschaft verhängt. Diese verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bedeutet eine persönliche Haftung der Organe für die Geldstrafen. Es liegt in der Natur der Sache, dass die vertretungsbefugten Organe nach Wegen suchen, um diese in der Praxis relevante Verantwortung für Verwaltungsstrafen zu delegieren. Ein Gastbeitrag von Dr. Anna Mertinz.