tpetron

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  • als Antwort auf: Abzug Sozialversicherungsbeiträge geringfügig beschäftigt #73062
    tpetron
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    Hallo!

    Das Verhalten des 2. Dienstgebers deiner Kollegin erscheint mir mehr als fragwürdig.

    Fakt ist, dass bei einem Zusammentreffen einer Geringfügigen Beschäftigung mit einer Vollversicherung im gleichen Kalenderjahr die/der betroffene Dienstnehmer/in von der Beitragsgrundlage der Geringfügigen Beschäftigung die KV- und PV-Beiträge und die AK-Beiträge nachzuentrichten hat (insgesamt handelt es sich um 14,15% oder 14,7% [§53a ASVG])
    Dabei spielt der 2. Dienstgeber aber keine Rolle, weil dies seitens der Gebietskrankenkassen im Folgejahr rückwirkend dem Dienstnehmer vorgeschrieben wird (Wer will kann meines Wissens auch eine Vorschreibung im gleichen Kalenderjahr einfordern, indem er diesen Zusammenfall der GFB mit der Vollversicherung der Krankenkasse meldet). Der Dienstgeber kann da auch keine Vereinbarung mit der Krankenkasse treffen.

    Wenn der Dienstgeber eine geringere Beitragsgrundlage angibt (statt 40 EUR meldet er 33,32 EUR), dann erspart er in erster Linie sich selbst Beiträge. In dem hier geschilderten Fall dürften die Beiträge allerdings ohnedies so minimal sein, dass hier seitens des Dienstgebers keine böse Absicht, sondern offensichtlich ein Irrtum vorliegen dürfte.

    Oder der Dienstgeber begeht den Irrtum und zieht deiner Kollegin die Dienstgeberabgabe ab, die er selbst zu leisten hätte, wenn die Summe der Beitragsgrundlagen bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen das 1 1/2-fache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.

    So oder so, die Einhebung der Beiträge durch die Krankenkasse bleibt dem/der Dienstnehmer/in nicht erspart (nur halt von einer geringeren Beitragsgrundlage).

    lg

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