Margit

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  • als Antwort auf: Unverfallbarkeitsbetrag #68704
    Margit
    Teilnehmer

    Hallo Herr Kraft!

    Ihr Artikel ist zwar schon eine Weile her, doch hätte ich nun einen
    ähnlichen Fall und bitte um Ihre Mithilfe:

    Gilt die selbe steuerliche Behandlung auch für die einmalige Abfindung (bis max EUR 9600,00) gemäß § 5 Abs 4 BPG?

    Im vorigen Beispiel handelte es sich ja um den § 7 BPG.

    In meinem Fall hat der Dienstnehmer selbst gekündigt.
    Gilt hier auch der Hälfesteuersatz?

    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar!

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