Zukunftssicherung

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  • #63110
    grasy
    Teilnehmer

    Wenn ab 01.01.2003 für alle Angestellten mit mind. 3jähriger Betriebszugehörigkeit EUR 300,-/Jahr unter dem Titel „Zukunftssicherung“ bezahlt werden (zu dem Stichtag waren es 3 Personen), muss diese Leistung allen Angestellten angeboten werden, die in Zukunft die 3jährige Betriebszugehörigkeit vollenden, um die Sv- und Steuerfreiheit zu sichern?

    lg Sylvia

    #67915
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Sylvia!

    Ich habe in den LST-Richtlinien geschmökert aber leider nichts Exaktes gefunden.

    Trotzdem bin ich eigentlich ziemlich überzeugt davon, dass die Steuerfreiheit verloren geht.
    Das Gesetz (§ 3 / (15a EStG) sowie die LSt-RL in der RZ 81e verlangen Folgendes:

    Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber diese Zukunftssicherung allen Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern anbietet. Nehmen nicht alle Arbeitnehmer oder alle Arbeitnehmer der Gruppe von diesem Angebot Gebrauch, ist das für die Steuerbefreiung der Zukunftssicherung der teilnehmenden Arbeitnehmer nicht schädlich.

    Nachdem du die Zukunftssicherung nicht mehr allen AN anbietest, könnte eben die Begünstigung verloren gehen.
    Das ist aber jetzt nur meine persönliche Meinung.

    Außerdem hast du ein arbeitsrechtliches Problem:
    Du müßtest für die neu eintretenden AN eine ausdrückliche Regelung in den Arbeitsvertrag aufnehmen, dass sie von dieser Begünstigung ausgeschlossen sind.

    Schöne Grüße

    #68007
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Sylvia!

    Habe kürzlich wieder in den LST-RL geschmökert und doch noch etwas Passendes für dich gefunden:

    RZ 76:
    Unter Gruppen von Arbeitnehmern sind zB Großgruppen wie alle Arbeiter, alle Angestellten, Schichtarbeiter oder abgegrenzte Berufsgruppen wie zB Chauffeure, Monteure, Innendienst bzw. Außendienstmitarbeiter, gesamtes kaufmännisches oder technisches Personal, Verkaufspersonal, alle Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von einer bestimmten
    Anzahl von Jahren zu verstehen. Trifft ein Gruppenmerkmal nur auf einen Arbeitnehmer zu, stellt auch dieser einen Arbeitnehmer einer Gruppe im obigen Sinne dar. Die Gruppenmerkmale müssen betriebsbezogen sein (vgl. VwGH 5.5.1982, 3003/80; VwGH 18.10.1995, 95/13/0062). Die leitenden Angestellten eines Unternehmens sind daher keine Gruppe.
    usw.

    Somit ändert sich aber auch nichts an meiner Einschätzung.
    Vielleicht wäre noch denkbar, dass auch jene AN eine Gruppe von AN bilden, die einen Eintritt vor (DATUM) haben –> schriftliche Anfrage gem. § 90 EStG an die Finanz richten!

    Schöne Grüße

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