Zukunftssicherung

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  • #63019
    the brain
    Mitglied

    Hallo, und einen schönen Tag!

    Thema Zukunftssicherung (§ 3 Abs.1 Z 15 lit. a ESTG 1988).

    1)
    Wird diese regelmäßig mit € 25,- pro Monat für z.Bsp. eine Lebensversicherung einbezahlt ist mir die Abrechnung klar

    2)
    Wird diese regelmäßig mit € 50,- pro Monat für z.Bsp. eine Lebensversicherung einbezahlt ist mir die Abrechnung auch klar.
    Die Beträge sind so lange befreit, bis der Jahreshöchstbetrag von € 300,– erreicht ist. (Rz 81 ff)

    3)
    Wird der Betrag von € 300,– nur einmal jährlich (oder auch Quartalsmäßig aufgeteilt) einbezahlt, ist mir die Abrechnung nicht mehr wirklich klar. (siehe Rz 84 ff).
    Wie sieht hierbei eure Erfahrung bzw. Praxis aus?

    4)
    UND, wie wird in folgendem Fall abgerechnet?
    Monatlich € 15,– für eine Versicherung, und einmal jährlich im September € 300,– für eine andere Zukunftssicherung.
    Es geht mir hierbei nicht um den Betrag über € 300,–!

    zu 3) und in einem gewissen Maße auch zu 4)
    Wenn ich für den Jahresbetrag monatlich eine „Aufrechnungs-Lohnart“ definiere, monatlich € 25,– anspare, und dann einmal an die Versicherung € 300,– überweise. Gilt dann das Geschriebene unter 1) bzw. 2)?

    Danke, er helft mir mit eurem Wissen sehr viel weiter

    mfg
    hubert k.

    #67779
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo Hubert!

    Die steuerliche Behandlung des Jahressechstels von Zukunftssicherungen ist den Kollegen der Finanz wohl erst nach einigen „Vierterl“-Regelungen eingefallen.

    Laufende Zukunftssicherungen Sechstelerhöhend, sonstige ZS Sechstelneutral.

    Zu Deinem Problem:
    Da die Lohnsteuer nicht nach dem Anspruchs- sondern dem Zuflußprinzip berechnet wird, wann ist die Zukunftssicherung zugeflossen?
    Ich denke, man kann den Zufluß Firma an Dienstnehmer von der Zahlung Dienstgeber-Versicherung trennen.

    Meiner nicht abgesicherten Meinung nach, kann die jährliche Prämie auch monatlich abgerechnet werden. Wie eine Vereinbarung das die Sonderzahlungen UZ und WR monatlich abgerechnet werden. (SV 12x Sonderzahlung, Lst lfd und Sechstelerhöhend)

    Problematisch wird der Austritt des Dienstnehmers wenn bei Austritt „zuviel oder zuwenig“ abgerechnet wurde. Hier müsste mit wegrollen oder einer „Zukunftssicherung – sonstiger Bezug“ korrigieren.

    Da ich zu diesem Thema keine Judikatur kenne, kann eine verbindliche Auskunft nur eine § 90 EstG Anfrage an das Betriebssfinanzamt bringen.

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