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catwisel11 aktualisiert.
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AutorBeiträge
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17. Februar 2006 um 9:43 Uhr #62526
Veronika
MitgliedSehr geehrte Lohnverrechnergemeinde,
Ich hätte eine Frage bezüglich Wiedereintritt und Abfertigung neu.
Fall 1: Student wird zu folgenden Zeiten als Ferialarbeiter beschäftigt:
vom 19.09.2005 bis 14.10.2005 – BMV-Pflicht nein
vom 20.02.2006 bis 24.03.2006 – BMV-Pflicht ab 20.03.20006
vom 31.07.2006 bis 18.08.2006 – ???
Ich bin mir nicht mehr sicher, ob für das dritte Dienstverhältnis im Sommer 2006 BMV-Pflicht vorliegt, oder nicht. Das Dienstverhältnis wird nur für 3 Wochen vereinbart.Fall 2: Dienstnehmer beschäftigt vom 03.10.2005 bis 17.02.2006 – BMV-Pflicht ab 03.11.2005. Er fängt nun ein Studium an. Im Sommer 2006 kann er wieder für 3 Wochen als Ferialarbeiter arbeiten. Meine Frage ist wie im Fall 1. Was ist allerdings, wenn das Dienstverhältnis dann doch verlängert wird, zB. auf 5 Wochen.
Ich bedanke mich bereits im voraus für Eure Antworten
Veronika
17. Februar 2006 um 14:18 Uhr #66538Eve
TeilnehmerHallo Veronika,
ich hatte solche Fälle auch schon. Eine BMV-Pflicht tritt erst dann ein, wenn der Dienstnehmer länger als 1 Monat beschäftigt ist. In diesem Fall ist der Dienstnehmer nur 3 Wochen beschäftigt, daher liegt keine BMV-Pflicht vor.
Bei Fall 2 tritt die BMV-Pflicht bei der Beschäftigung im Sommer 2006 gleich mit dem ersten Tag ein, allerdings nur, wenn das Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert und zwar deshalb, weil ein Wiedereintritt innerhalb von 12 Monaten vorliegt.
Ich hoffe, meine Erklärungen sind brauchbarLG
Eva
😆17. Februar 2006 um 23:20 Uhr #66541Elisabeth
TeilnehmerHallo Veronika!
Ich bin der Meinung, dass ab dem 1. Tag des kommenden Beschäftigungsverhältnisses MV-Pflicht besteht, da das vorige DV ja länger als einen Monat gedauert hat und der Wiedereintritt in der Jahresfrist liegt.
Der Aufhänger „länger als einen Monat“ bezieht sich nicht auf einen Wiedereintritt, wenn beim vorigen DV schon MV-Pflicht bestand (ich habe es jedenfalls so aus dem Gesetzestext herausgelesen).
LG sendet Elisabeth
20. Februar 2006 um 11:47 Uhr #66542Heidi
Teilnehmerhallo!
ich bin der gleichen Meinung wie eve!
lg heidi
20. Februar 2006 um 12:27 Uhr #66543brigitte
TeilnehmerHallo Veronika,
auf der GKK-Hompage gibt es einen BMVG Fragen-Antwort-Katalog vom 28.1.05 (gib bei der Schnellsuche „BMVG Katalog“ ein). Auf Seite 5, Punkt 40. sind einige Beispiele angeführt, die dir helfen könnten.
LG
Brigitte5. September 2007 um 11:08 Uhr #68545catwisel11
TeilnehmerLt. GKK Prüfer wurde mir mitgeteilt, dass bei Wiedereintritt das neue Dienstverhältnis länger als 1 Monat sein muss, sonst keine MV Beitragspflicht.
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