Vorstand – GPLA

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  • #63794
    Jenny
    Teilnehmer

    Liebe KollegInnen!

    Habe gerade eine GPLA bei einer Aktiengesellschaft.

    Hat ein Vorstand auch das Anspruchsprinzip bei der Sozialversicherung?
    In meinem Fall hat er freiwillig (auf den ihm laut Vertrag zustehenden) laufenden Bonus für 6 Monate verzichtet und ist so unter die Höchstbeitragsgrundlage gekommen.
    Der Prüfer möchte eine SV Nachverrechnung laut Anspruchsprinzip, da das Entgelt im Anstellungsvertrag geregelt ist. (€ 1.000,- Gehalt plus 4.000,- Bonus monatlich)

    Vorstände sind keine Dienstnehmer, fallen nicht unter den KV, deshalb glaube ich nicht an das „Anspruchsprinzip“.

    Hat jemand damit Erfahrung oder kennt Judikatur?

    Danke

    Jenny

    #69476
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo!

    Habe keine Judikatur gefunden aber mit Kollegen und GPLA Prüfer gesprochen.
    In der Tat sind Vorstände keine Dienstnehmer,
    sie haben aber Anspruch auf Ihre Vergütung so lange, als kein rechtgültiger Verzicht erfolgt ist.
    Das sollte durch einen neuen Anstellungsvertrag, welcher den Aufsichtsrat passiert, geschehen.

    Denn: Was geschieht, wenn es sich der Vorstand anders überlegt und wieder den vollen Bezug fordert.
    Hat er einen Anspruch? Wenn dies nicht eindeutig geregelt ist, hast Du das Anspruchsprinzip und eine eventuelle Nachzahlung.

    Der Einwand, Verträge können auch mündlich, telefonisch oder konkludent geschlossen werden, würde im Zuge einer GPLA äußerst kritisch geprüft werden.
    Dem Prüfer hinterher ein Gschicht´l vom münlichen Verzicht im Zuge einer Aufsichtsratssitzung zu erzählen ist unglaubwürdig.
    Nebenbei sollte dies auch im Protokoll vermerkt sein. (Außer bei der BAxxx Bank. 😉

    Da meine Recherche nur auf mündliche Info´s beruht, und keine schriftliche Lehrmeinung vertritt:
    Sollte jemand eine andere Rechtsmeinung kennen, bitte um ein Posting.

    #69785
    svnu
    Mitglied

    ..gell, Martin!
    Deinen Kommentar hab ich echt genial gefunden;)
    manche sind eben gleicher als gleich….

    #69791
    Martin
    Teilnehmer

    halllo svnu!

    manchmal wird man von der vergangenheit überholt… 😉 man braucht nur ins fernsehen schauen.

    Die Anstellungsverträge von Vorständen werden oft „nur“ von Rechstsanwälten geschrieben, welche keine Ahnung von Personalverrechnung haben.
    Folgender Fehler welchen man ausschließen, oder zumindest bedenken sollte:

    Fritzi Müller ist Angestellter für 6 Jahre, dann Vorstand 10 Jahre, dann wieder 1 Jahr Angestellter.
    Im Anstellungsvertrag für das Vorstandsverhältnis steht nichts spezielles über das karenzierte Angestlelltendienstverhältnis.
    Somit haben wir ein karenziertes Dienstverhältnis. = Dienstfreistellung.
    Diese Zeit wird, soferne nicht vertraglich ausgeklammert, auch für die Abfertigung „alt“ Zeiten hinzugerechnet und erhöht bei finaler Beendigung als Angestellter die Abfertigung.

    Vorstände haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem AngG. Somit erhält er in den ersten 3 Tagen Krankenstand NICHTS, danach Krankengeld von der Krankenkasse. In der Realität habe ich das noch nie gehabt, da mir noch nie ein Vorstand-Krankenstand gemeldet wurde.
    AG-freundlich könnte man das (c – by Martin) so formulieren:
    „Der Vorstand bekommt für die ersten 3 Tage Krankenstand 100 % seines Entgelt, danach nur mehr 50 %.“
    So zahlt die GKK ab dem 4.Tag – (begrenzt mit der Höchstbemmessung)

    #69793
    svnu
    Mitglied

    Hey!
    auch noch unterwegs….;)
    danke für die Ausführungen… ich hätte auch noch keine krank- Urlaubs- oder sonstige Meldungen von Vorständen und dgl. gehabt… aber es ist gut zu wissen, wenn einmal etwas Ernstes vorfällt, derjenige arbeitsunfähig auf Dauer wird usw… dann schaut so eine Sache wieder anders aus.
    Betr. der Anwälte: ich habe einige unter meinen Klienten immer wieder – es erschreckt mich oft genug, wie wenig Ahnung und Einfühlungsvermögen betr. Arbeitsrecht die Anwälte haben, wo sie anderseits wieder solche Kapazitäten auf ihrem Fachbereich sind, welcher auch immer das sein mag. Ich hoffe, ich benötige nie einen Anwalt in Arbeitsrechtsangelegenheiten *g*

    Hast Du zu meiner Anfrage „Pflichtpraktika“ einen Tip…?
    lg

    #69794
    svnu
    Mitglied

    PS.:Dein Computer hat sich nicht automatisch auf die Winterzeit umgestellt;)

    #69795
    svnu
    Mitglied

    ups, Blödsinn, das ist das ganze Forum.. sry

    #69796
    svnu
    Mitglied

    es ist schon etwas spät, daher tu ich mir schon mit dem gleich Mitdenken ein bissl schwer.

    Betr. Vorstände/Abfertigung:
    Wieso wird die gesamte Zeit als Abfertigungswirksam gerechnet und nicht die z.B. 10 Monate oder wieviel auch immer, falls im KV anders?
    Immerhin ist der DN ja vom alten DV karenziert- müsste aber umgekehrt als Vorstand einen „eigenen“ Abfertigungsanspruch erwerben, nicht?
    Das wär schon wieder eine schmackhafte Idee, was reinzupacken…: eh schon die höchste Abfertigung davor, sozusagen eingefroren wenn wie bei Deinem Beispiel hinterher noch ein Jahr, und zus. für 10 Jahre als Vorstand eine Abfertigung…nunja, sicherlich irgendwo pflichtig, wenn nicht die Bezüge zuletzt überdimensional steigen… wg. 12-tel/4tel-Regelung…

    oder hab ich da sowieso was falsch verstanden?
    lg, ich schau morgen wieder rein;)

    #69802
    Martin
    Teilnehmer

    hallo feiertag!

    wie gesagt: das erste ANGESTELLTEN-Dienstverhältnis ist karenziert. Die Abfertigungszeit läuft aber weiter. Siehe auch Abfertigung und Dienstfreistellung, unbezahlter Urlaub…
    D.h. nach der Vorstandszeit arbeitet unser Genosse noch als Angestellter im Kombinat und man muß ihm (falls nichts anderes vereinbart) diese Zeiten zu den Angestelltenjahren hinzurechnen.

    Freundschaft! ;))

    Martin

    P.S.: In der ehem. DDR hat es für die guten Werktätigen einen Orden gegeben (Held der Arbeit),
    in Österreich gibt es einen hohen Steuerbescheid! 🙂

    #69890
    Martin
    Teilnehmer

    Hiermit widerrufe ich vorläufig meinen Beitrag vom 28.7. 2008 das Vorstände dem Anspruchprinzip bei der SV unterliegen.

    Ich habe mit einem Juristen für Arbeitsrecht gesprochen, dieser meint:
    Für Vorstände gilt nicht das Anspruchsprinzip, da keine Arbeitnehmereigenschaft.

    Nun habe ich zwei gegensätzliche Meinungen gehört.
    Falls jemand Info zum Thema hat, bitte um ein Posting.

    #70349
    svnu
    Mitglied

    Hi,
    ich krieg eine Spontanmigräne-und bin gleichzeitig froh, keinen Vorstand in meiner LV zu haben. Das Argument ist schlüssig- hätten wir auch selbst draufkommen können- oh weite Lohnverrechnerwelt… Würd mich auch interessieren, wenn einer Details hätte!?

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