Verjährungsfrist GKK

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  • #65131
    claudia a.
    Teilnehmer

    Liebes PV-Team!
    Ein DN war in den 80ziger Jahren bei einem Kloster (ohne KV) anscheinend einige Jahre nicht bei der GKK angemeldet.
    Nun möchte dieser DN die Zeiten einklagen. Weiß jemand wie da die Verjährungsfristen sind?
    Vielen Dank und liebe Grüße
    Claudia A.

    #72601
    claudia a.
    Teilnehmer

    Die Stellungnahme der TGKK auf meine o.a. Anfrage:

    gemäß § 68 Abs. 1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Pflicht zur Zahlung von Beitragen – unter bestimmten Voraussetzungen – spätestens nach fünf Jahren.

    Für einen Dienstnehmer besteht dann nur noch die Möglichkeit der Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 68a ASVG, um zu den „verlorenen“ Versicherungsmonaten zu kommen. Inwiefern die verjährten Beiträge durch einen Versicherten zivilrechtlich gegenüber dem Dienstgeber geltend gemacht werden können, können wir nicht sagen. Diesbezüglich ist uns kein Verfahren bekannt.

    Sollten Sie an einer Nachentrichtung interessiert sein, stehen wir Ihnen für eine weitere Beratung gerne zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    #73255
    Moritz_th
    Teilnehmer

    Wenns eigentlich schon nach 5 Jahren verjährt ist schauts wohl düster aus.

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