Hallo Angie!
Der Urlaub ist zu berechnen ab Wiedereintritt.
Dabei ist allerdings § 3 Abs. 1 UrlG zu beachten:
§ 3. (1) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils drei Monate aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitnehmers, durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.
Bemerkung: Im KV ist sogar eine 180-Tage Frist bei einer Kündigung durch den AG bezüglich der Zusammenrechnung geregelt.
LG