Urlaub nach Arbeitsjahr / Kalenderjahr

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  • #63083
    elch77
    Teilnehmer

    Liebes Forum!

    In unserer LV wird seit ewigen Zeiten der Urlaubsanspruch immer für das Kalenderjahr ausgewiesen. Das heißt, einem Neueintritt wird im ersten Rumpfjahr der aliquote Teil errechnet (unabhängig davon, ob er im 1. oder 2. Halbjahr eintritt) und ab nächsten 1.1. jeweils 192,50 Stunden dazu gerechnet. Tritt ein Dienstnehmer während des Kalenderjahres aus, wird der Anspruch auch wieder aliquot gekürzt (Austritt bis 31.12.).
    Zu dieser Vorgehensweise gab es NIE irgendeine Beschwerde, Nachfrage oder gar ein Prüfungsergebnis. Bis jetzt!
    Bei der Vorstellung eines neuen LV-Programmes hat uns der (sehr kompetent erscheinende) Votragende erklärt, dass allein aufgrund der Kalenderjahres-Darstellung die Kalenderjahresregel gelte. Das heißt in unserem Fall (keine Betriebsvereinbarung), dass allen, während des Kalenderjahres eintretenden, neuen Mitarbeitern der volle Jahresanspruch zustünde und ab nächsten 1.1. wiederum der volle (192,50)! Meinen Einwand, dass wir dies Darstellung per Kalenderjahr nur aus Tranparenzgründen (zB. für Abteilungsleiter wegen der Urlaubsplanung) machen, ließ er nicht gelten. Eine Nachfrage bei der GKK hat allerdings meine Meinung bestätigt. Ein Prüfer meinte, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse darstellen ließen – also, wenn der Urlaubsanspruch lt. Arbeitsjahr nachvollzogen werden kann -, spräche nichts gegen diesen Ausweis per Kalenderjahr.
    Was nun?
    Wir müssen dringend unser neues LV-Programm füttern und möchten natürlich, wenn wir tatsächlich etwas falsch gemacht haben, das jetzt unauffällig reparieren. Prinzipiell würden wir aber auf alle Fälle gerne bei der Kalenderjahr-Variante bleiben, da uns das viel Arbeit erspart!
    Allen, die helfen können, vorab vielen Dank!
    Harry.

    #67870
    Martin
    Teilnehmer

    Servus elch77!

    Aus der Darstellung der offenen Urlaubstage, gleich eine schlüssige Kalenderjahrsregelung zu interpretierten ist recht mutig.

    Aber wie der Vortragende gemeint hat: Wenn einem Anwalt der AK fad ist, könnte er einen Prozess anzündeln.
    Der könnte argumentieren, dass aus Sicht des Arbeitnehmers (vom Lohnzettel) die Kalenderjahresberechnung gilt.
    Im Zweifel entscheiden die Gerichte oft für den Dienstnehmer.

    Zur Sanierung und vorbeugenden Sicherheit:
    Deshalb gilt es die Information der Dienstnehmer zu dokumentieren:
    Z.B. Im Dienstvertrag, Rundschreiben etc.: Das die Darstellung eben nur zur Orientierung da ist, der arbeitrechtliche Anspruch aber nach Arbeitsjahr geht.

    So sehr ich auf Deiner Seite bin, kann ich Dir keine umfassende Auskunft geben. Vielleicht hat noch jemand aus dem Forum Erfahrung mit dem Thema.

    #67878
    Elisabeth
    Teilnehmer

    Hallo!

    Also Martin spricht mir aus der Seele.

    Solch eine „Bombe“ im Nachhinein zu entschärfen ist ziemlich schwierig.

    Denn man darf nicht vergessen: auch wenn im Dienstzettel/Dienstvertrag steht, dass der Urlaub immer mit 1.1. beginnt, braucht es immer noch eine Betriebsvereinbarung.

    Am besten so lassen wie es war, denn unauffällig kann dies auf keinen Fall repariert werden…

    Zum Trost: derlei tickende Bomben gibt es genug…

    LG Elisabeth

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