Unterhaltsexekution – Zession?

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    Anonymous
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    Von einer Bezirkshauptmannschaft wurde uns unlängst eine Zession vorgelegt. Der Zedent ist einer unserer Dienstnehmer. Es handelt sich scheinbar um eine Unterhaltsangelegenheit mit offenem Rückstand und monatlichem Unterhalt. Es gibt nirgendwo einen Hinweis auf die Tabellen 2. Es stellt sich nun die Frage, ob man dies der „erweiterten Pfändbarkeit“ unterwirf oder nicht. Ist eine Zession einer Unterhaltspfändung überhaupt möglich? Ich habe den Fall vorerst als normale Zession behandelt und die Beträge nur nach den Tabellen 1 gepfändet. Wäre das korrekt?

    #66429
    Anonymous
    Teilnehmer

    Es dürfte in jüngster Zeit immer häufiger vorkommen, dass sich die Jugendbehörden (Magistrat, Bezirkshauptmannschaften) anstelle der Inanspruchnahme der gerichtlichen Exekution mit Unterhaltsschuldnern auf eine Gehaltsabtretung einigen.
    In diesen Fällen sind die pfändbaren Beträge grundsätzlich auch ohne gerichtliche Mitwirkung abzuführen, weil infolge der Zession die Befugnis zur Einziehung der pfändbaren Bezugsteile auf den (vom Jugendamt vertretenen) Unterhaltsgläubiger übergeht.
    Ist aus der Abtretungsurkunde erkennbar, dass es sich um eine Zession zwecks Hereinbringung von GESETZLICHEN UNTERHALTSFORDERUNGEN handelt, wären natürlich die Tabellen 2 anwendbar.
    Ist aus der Abtretungsurkunde keine klare Schlussfolgerung in Richtung GESETZLICHER UNTERHALT zu ziehen (es wäre ja zB auch der Fall bloß vertraglichen Unterhalts denkbar, der nicht als Unterhaltspfändung privilegiert ist), wird man im Zweifel die Tabellen 1 anwenden dürfen. Dh es wird (selbst wenn es sich nachträglich als unrichtig herausstellen sollte) wohl keine grobe Fahrlässigkeit vorliegen, wenn man diesfalls nur nach den Tabelen 1 und nicht nach den Tabellen 2 pfändet.
    Dessen ungeachtet sollte – wenn irgendwie möglich – rasch eine Abklärung mit der betreffenden Stelle (Bezirkshauptmannschaft) erfolgen, um welche Forderung es genau geht.

    Liebe Grüße, Karina

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