Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich hätte eine Frage zum Herausschälen von Überstunden nach §68/2.
Einige unserer Mitarbeiter werden bis zum Jahresende nicht auf 120 Überstunden kommen.
Darf ich, wenn zB 60 Überstunden im Jahr geleistet wurden (exakte Aufzeichnungen sind vorhanden), monatlich den Freibetrag für 5 ÜSt abrechnen? Oder müssen durchschnittlich mindestens 10 ÜSt pro Monat geleistet werden, um überhaupt einen Freibetrag berücksichtigen zu können?
Fallen also die Mitarbeiter, die bspw. nur 5 Überstunden pro Monat machen, komplett um den Freibetrag um?
Ich hab bereits im Internet gestöbert, doch nirgends eine für mich exakte Antwort gefunden.
Über Erklärungen bzw. Links würde ich mich sehr freuen.
Liebe Grüße
Martina