Überstundenzuchläge nicht neben Grundstundenlohn/ Exekution

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  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 18 Jahren von Eva.
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  • #62596
    tomtom
    Mitglied

    Guten Morgen,

    der Dienstgeber will nur die Überstundenzuschläge ausbezahlen und die Grundstunden auf Gleitzeit schreiben. Bin der Meinung, dass die Zuschläge dann pflichtig abzurechnen sind. Und weiteres stellt sich mir die Frage ob es in Sachen Exekutionen ein Problem geben könnte, da der Abzug ja sonst ein Höherer wäre.

    Danke für die Antwort im Voraus.

    tomtom

    #66687
    Eva
    Teilnehmer

    Guten Morgen lieber Tomtom,

    arbeitsrechtlich ist es sicher denkbar, nur die Überstundenzuschläge auszubezahlen und die Grundstunden in Zeitausgleich konsumieren zu lassen. Voraussetzung dafür ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, einseitig kann ich das also nicht dem Arbeitnehmer aufzwingen (vgl §10 Arbeitszeitgesetz).

    Die lohnsteuerliche Befreiung geht laut Ansicht der Finanz diesfalls aber jedenfalls verloren. Das steht ausdrücklich in den Lohnsteuerrichtlinien, Randzahl 1151: Voraussetzung für die Steuerfreiheit der im §68 EStG geregelten Zulagen und Zuschläge ist, dass sie NEBEN DEM GRUNDLOHN GEZAHLT WERDEN.

    Hinsichtlich Exekution: An sich ist nur exekutierbar, worauf der gepfändete Arbeitnehmer Anspruch, dh was er vom Arbeitgeber fordern kann. Die Lohnpfändung ist ja eine „Forderungsexekution“.

    Gibt es nachweislich eine Vereinbarung, dass ein Teil der Überstundenentlohnung nicht in Geld, sondern in Zeitausgleich abgegolten wird, besteht eben insofern kein pfändbarer Geldanspruch.

    Von offensichtlichen Missbrauchsgestaltungen abgesehen(zB Vertragsänderung ausschließlich zu dem Zweck, die Pfändung zu schmälern) bestehen keine exekutionsrechtlichen Bedenken.
    Beweispflichtig für Missbrauch ist jedenfalls der Gläubiger.

    Da die Rechtsprechung zum Thema Mehr-/Überstunden aber immer wieder betont, dass Zeitausgleich idR wünschenswerter ist als Geldersatz (zB OGH 6. 4. 2005, 9 ObA 96/04i „…Der Gesetzgeber ließ damit erkennen, dass der tatsächliche Zeitausgleich Vorzug vor der Geldablösung genießt.“), wird der Gläubiger mit diesbezüglichen Missbrauchsvorwürfen aber wohl keine guten Karten haben.

    Schöne Grüße,
    Eva

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