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13. August 2014 um 13:40 Uhr #65811GabyTeilnehmer
Frage: 🙂
Wenn ich eine Überstundenpauschale für 10 Überstunden/mtl. erhalten, muss ich dann 6,7 Überstunden oder 10 Überstunden leisten? (wenn man davon ausgeht dass ich brav alle Überstunden im Monat mache, für die ich die ÜP erhalten).
Herzlichen Dank!18. August 2014 um 20:01 Uhr #73895rkraftTeilnehmerEine Vereinbarung über eine Überstundenpauschale, die ausdrücklich 10 Überstunden umfassen soll, ist – mangels gegenteiliger Vereinbarung – im Zweifel so zu verstehen, dass der Arbeitnehmer im Falle eines entsprechenden Arbeitsbedarfs bzw dienstlicher Anordnung grundsätzlich zur Erbringung von (durchschnittlich) monatlich nicht bloß 6,7, sondern 10 Überstunden (mit 50 % Zuschlag) verpflichtet ist, ohne diese gesondert abgegolten zu bekommen. Dabei sind dem/der Arbeitnehmer/in auch die während Entgeltfortzahlungszeiten wie Krankenstand, Urlaub, Feiertag etc nach dem Ausfallsprinzip gutzuschreibenden Überstunden auf die 10 Überstunden anzurechnen.
Selbstverständlich muss die ÜSt-Pauschale betraglich so festgelegt sein, dass sie wertmäßig die 10 Überstunden (ÜSt-Grundlohn + ÜSt-Zuschlag) auch wirklich abdeckt. Außerdem muss der Arbeitgeber (mindestens 1-mal jährlich) eine Deckungsprüfung durchführen, also kontrollieren, ob die ÜSt-Pauschale den/die Arbeitnehmer/in im Jahresdurchschnitt nicht schlechter stellt als die Einzelverrechnung der tatsächlich geleisteten (zuzüglich der für Entgeltfortzahlungszeiten gutzuschreibenden) Überstunden.Rainer Kraft
Informationen und wertvolle Downloads zur Personalverrechnung:
http://www.arbeitsrecht-kraft.at
http://www.facebook.com/magrainerkraft19. August 2014 um 10:12 Uhr #73899GabyTeilnehmerAha! Ich war mir sicher, ich hätte es so gelernt, dass in den 10 vereinbarten Überstd. schon der Zuschlag drinnen ist.
Herzlichen DAnk für die Info!
lg28. Januar 2015 um 15:57 Uhr #74018personaler-berlinTeilnehmerrkraft hat geschrieben:
> Eine Vereinbarung über eine Überstundenpauschale, die ausdrücklich 10
> Überstunden umfassen soll, ist – mangels gegenteiliger Vereinbarung – im
> Zweifel so zu verstehen, dass der Arbeitnehmer im Falle eines
> entsprechenden Arbeitsbedarfs bzw dienstlicher Anordnung grundsätzlich zur
> Erbringung von (durchschnittlich) monatlich nicht bloß 6,7, sondern 10
> Überstunden (mit 50 % Zuschlag) verpflichtet ist, ohne diese gesondert
> abgegolten zu bekommen. Dabei sind dem/der Arbeitnehmer/in auch die während
> Entgeltfortzahlungszeiten wie Krankenstand, Urlaub, Feiertag etc nach dem
> Ausfallsprinzip gutzuschreibenden Überstunden auf die 10 Überstunden
> anzurechnen.
> Selbstverständlich muss die ÜSt-Pauschale betraglich so festgelegt sein,
> dass sie wertmäßig die 10 Überstunden (ÜSt-Grundlohn + ÜSt-Zuschlag) auch
> wirklich abdeckt. Außerdem muss der Arbeitgeber (mindestens 1-mal jährlich)
> eine Deckungsprüfung durchführen, also kontrollieren, ob die ÜSt-Pauschale
> den/die Arbeitnehmer/in im Jahresdurchschnitt nicht schlechter stellt als
> die Einzelverrechnung der tatsächlich geleisteten (zuzüglich der für
> Entgeltfortzahlungszeiten gutzuschreibenden) Überstunden.
>
> Rainer Kraft
> Informationen und wertvolle Downloads zur Personalverrechnung:
> http://www.arbeitsrecht-kraft.at
> http://www.facebook.com/magrainerkraftSuper ausführlich und verständliche Erklärung!
Danke dafür! -
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