Überstundenauszahlung wegen Beendigung DV

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  • #62830
    Caro
    Teilnehmer

    Hallo!

    Ich stehe gerade vor folgendem Problem und vielleicht kann mir jemand weiterhelfen. Ein Klient von mir hat bei seinem Dienstgeber gekündigt und soll nun mit der Endabrechnung auch seine gesamten Überstunden ausbezahlt bekommen. Jedoch will der Dienstgeber sie ihm als Prämie ausbezahlen, da es aufgrund der Menge der Überstunden zu einem Problem mit dem Arbeitsinspektorat kommen könnte. Um die Überstunden in Form einer Einmalprämie ausbezahlt zu bekommen, müsste mein Klient allerdings unterschreiben, dass er damit einverstanden ist. Das will er aber nur dann machen, wenn es für ihn auch irgendwelche Vorteile erbringt (ihm wurde ein Vorteil von 1% bei der LSt versprochen). Meiner Meinung ergibt sich für ihn jedoch kein Vorteil, denn sein Jahressechstel schöpft er sowieso voll aus. Meine einzige Idee bisher war, dass er sich die Überstunden in Form einer freiwilligen Abfertigung ausbezahlen lassen könnte, auch wenn er in der Abfertigung neu ist. Denn somit kann er sich zumindest die SV-Beiträge ersparen.

    Hat irgendwer noch eine andere Idee oder würdet ihr euch die Überstunden ganz normal ausbezahlen lassen (schon rein der Ordnung wegen)?

    Vielen Dank für eure Antworten!
    Caro

    #67330
    rkraft
    Teilnehmer

    Liebe Caro,

    ohne den Sachverhalt „von der rechnerischen Seite“ näher zu überdenken, erscheint mir schwer vorstellbar, warum sich eine Lohnsteuerersparnis gerade in Höhe von 1% ergeben soll. Es wäre wohl – im Gegenteil – eher ein lohnsteuerlicher Nachteil, die ÜSt-Zahlungen als Einmalprämie zu deklarieren, wenn das J/6 schon ausgeschöpft ist. Man hätte dann die volle Tarifbesteuerung, ohne einen steuerlichen Vorteil.
    Rollt man hingegen steuerlich die ÜSt für das heurige Jahr auf, könnte man dadurch wohl – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – steuerfreie ÜSt-Zuschläge gemäß § 68 (2) EStG lukrieren. Die ÜSt-Zahlungen, die sich auf Überstunden aus Vorjahren beziehen, wären in der Regel als Nachzahlungen zu behandeln, mit der Wirkung, dass 1/5 steuerfrei ist (§ 67 Abs 8 EStG).

    Die „Tarnung“ als freiwillige Abfertigung bringt ein abgabenrechtliches Risiko mit sich, wenn dem Prüfer erkennbar wird, dass es offene ÜSt-Ansprüche gab, die nun umgewidmet wurden.

    Die oben genannte Vorgangsweise erschiene mir daher adhoc am sinnvollsten.

    Schöne Grüße,
    Rainer Kraft

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