Hallo!
Ein Klient von uns ist Frisör hat folgenden Fall, ein Dienstnehmer will kündigen, wielange zurück kann er seine Überstunden vom Dienstgeber nachfordern. Da der DN mit Arbeiterkammer droht!
Im KV steht § 20 VErfallklausel:
Alle Ansprüche aus dem ARbeitsverhältnis sind, soweit sie nicht durch Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist bereits verfallen sind, bei sonstigem Verfall drei Monate nach Beendigung der Arbeitsverhältnisses geltend zu machen. Ansprüche auf Überstundenentlohnung können vom Arbeiternehmer nur rückwirkend auf sechs Monate vom Tage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an geltend gemacht werden.
Wie ist dieser KV Text zu verstehen! Beim ARd-Fragekasten wurde mir gesagt 3 Jahre Verjährungsfrist! Also heißt das ab heuer 3 Jahre zurück kann der Dienstnehmer Überstundenentlohnung fordern?!!?
Bitte um Ihre/Eure hilfe!
lg
😆