Überstunden – Aufzeichnungen

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  • #62424
    Anonymous
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    Ich hätte folgende Frage: Ein Dienstnehmer ist mit den Überstunden pauschaliert. Er führt keine Arbeitszeitaufzeichnungen, da er außer dem AZG liegt (leitender Angestellter).
    Nun sollen dem Angestellten zusätzlich zur Überstundenpauschale Sonntagsüberstunden bezahlt werden.
    Dafür liegen nur die Arbeitszeiten an den jeweiligen Sonntagen auf. Reicht das, um die Zuschläge steuerfrei behandeln zu können, oder müssen die Arbeitszeitaufzeichnungen durchgehend vorgelegt werden?

    #66355
    Anonymous
    Teilnehmer

    Für pauschaliert bezahlte Überstunden kann für 5 Überstundender der Zuschlag von 50% nur dann steuerfrei gem § 68(2) EStG behandelt werden, wenn diese zumindest glaubhaft gemacht werden können (das gilt auch für leitende Angestellte, obwohl für diese lt. AZG keine Aufzeichnungen zu führen sind (Widerspruch „Steuervorschriften : Arbeitsrecht).
    Für die Sonntagsüberstunden reicht ein Sonntagsüberstundenzettel.

    #66356
    Anonymous
    Teilnehmer

    Vor kurzem habe ich gelesen, dass bei „qualifizierten Überstunden“, das sind Überstunden die an Sonn- und Feiertagen geleistet werden nur dann lohnsteuerfrei sein können, wenn die „betriebliche Erfordernis“ gegeben ist.

    Ob da die Sonntagsüberstunden alleine aufzuzeichnen reicht wage ich zu bezweifeln.

    Elisabeth

    #66357
    Anonymous
    Teilnehmer

    Bei Prüfungen hat noch nie ein Prüfer die „betriebliche Erfordernis“ in Frage gestellt. Ich denke da kommt es auf die Menge der SFN-Stunden an.
    LG Martin

    #66358
    Anonymous
    Teilnehmer

    Ich habe allerdings noch einen Fall im Ohr (vom letzten Neuerungsseminar), wo ein Prüfer so einen Fall aufgegriffen und beanstandet hat.
    Soweit ich noch weiß, hat dabei ein leitender Angestellter die Routen von Reisenden immer am Sonntag für die nächste Woche geplant. Diese Planung hätte er aber auch am Samstag machen können (da war er nicht in der Firma), daher nicht betrieblich notwendig!
    Es wurde angebelich das „Angebot“ unterbreitet, die Hälfte der Sonntagsstunden steuerfrei zu belassen, der DG lehnte jedoch ab. Entschieden wurde dann, dass alle Sonntagsstunden pflichtig zu behandeln sind.

    Vielleicht finde ich auch noch die GZ raus.

    LG Roland

    #66359
    Anonymous
    Teilnehmer

    Danke für Eure Hilfe, ich muss noch hinzufügen, dass aus meiner Erfahrung bei einer GPLA Prüfung sehr wohl auf die betriebliche Erfordernis geachtet wird. Ich mußte stichprobenartig bei den begünstigten Üstd. Aufzeichnungen (Begründung der betrieblichen Erfordernis) vorlegen.

    Bei den ersten 5 50%igen ÜStd. wurde eigentlich nicht darauf geachtet.

    lg
    Ernst

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