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Anonymous aktualisiert.
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27. Dezember 2005 um 13:38 Uhr #62424
Anonymous
TeilnehmerIch hätte folgende Frage: Ein Dienstnehmer ist mit den Überstunden pauschaliert. Er führt keine Arbeitszeitaufzeichnungen, da er außer dem AZG liegt (leitender Angestellter).
Nun sollen dem Angestellten zusätzlich zur Überstundenpauschale Sonntagsüberstunden bezahlt werden.
Dafür liegen nur die Arbeitszeiten an den jeweiligen Sonntagen auf. Reicht das, um die Zuschläge steuerfrei behandeln zu können, oder müssen die Arbeitszeitaufzeichnungen durchgehend vorgelegt werden?27. Dezember 2005 um 13:39 Uhr #66355Anonymous
TeilnehmerFür pauschaliert bezahlte Überstunden kann für 5 Überstundender der Zuschlag von 50% nur dann steuerfrei gem § 68(2) EStG behandelt werden, wenn diese zumindest glaubhaft gemacht werden können (das gilt auch für leitende Angestellte, obwohl für diese lt. AZG keine Aufzeichnungen zu führen sind (Widerspruch „Steuervorschriften : Arbeitsrecht).
Für die Sonntagsüberstunden reicht ein Sonntagsüberstundenzettel.27. Dezember 2005 um 13:39 Uhr #66356Anonymous
TeilnehmerVor kurzem habe ich gelesen, dass bei „qualifizierten Überstunden“, das sind Überstunden die an Sonn- und Feiertagen geleistet werden nur dann lohnsteuerfrei sein können, wenn die „betriebliche Erfordernis“ gegeben ist.
Ob da die Sonntagsüberstunden alleine aufzuzeichnen reicht wage ich zu bezweifeln.
Elisabeth
27. Dezember 2005 um 13:40 Uhr #66357Anonymous
TeilnehmerBei Prüfungen hat noch nie ein Prüfer die „betriebliche Erfordernis“ in Frage gestellt. Ich denke da kommt es auf die Menge der SFN-Stunden an.
LG Martin27. Dezember 2005 um 13:41 Uhr #66358Anonymous
TeilnehmerIch habe allerdings noch einen Fall im Ohr (vom letzten Neuerungsseminar), wo ein Prüfer so einen Fall aufgegriffen und beanstandet hat.
Soweit ich noch weiß, hat dabei ein leitender Angestellter die Routen von Reisenden immer am Sonntag für die nächste Woche geplant. Diese Planung hätte er aber auch am Samstag machen können (da war er nicht in der Firma), daher nicht betrieblich notwendig!
Es wurde angebelich das „Angebot“ unterbreitet, die Hälfte der Sonntagsstunden steuerfrei zu belassen, der DG lehnte jedoch ab. Entschieden wurde dann, dass alle Sonntagsstunden pflichtig zu behandeln sind.Vielleicht finde ich auch noch die GZ raus.
LG Roland
27. Dezember 2005 um 13:41 Uhr #66359Anonymous
TeilnehmerDanke für Eure Hilfe, ich muss noch hinzufügen, dass aus meiner Erfahrung bei einer GPLA Prüfung sehr wohl auf die betriebliche Erfordernis geachtet wird. Ich mußte stichprobenartig bei den begünstigten Üstd. Aufzeichnungen (Begründung der betrieblichen Erfordernis) vorlegen.
Bei den ersten 5 50%igen ÜStd. wurde eigentlich nicht darauf geachtet.
lg
Ernst -
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