Todesfall

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  • #64605
    malibu
    Teilnehmer

    Liebe Forumsgemeinde,

    ich hätte eine Frage zur Abfertigung „Neu“. Was passiert eigentlich mit den Beiträgen wenn ein DN verstirbt?
    Werden die eingezahlten Beträge an Hinterbliebene ausbezahlt? Wenn es keine gesetzlichen Erben gibt, verfällt das Guthaben?

    Da wir dieses Jahr so einen Fall hatten, würde mich das sehr interessieren. Ich denke dieses Thema ist aber für alle interessant, weil man sich da bei einem DG-Wechsel sehr wohl überlegen sollte, ob man das Geld nicht lieber aus der Kasse rausnimmt.

    Ich möchte mich auch gleich für die Unterstützung bedanken, die es immer in diesem Forum gibt!

    #71197
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo Malibu!

    Eigentlich fällt der Nachlaß, wenn es keine Erben gibt an den Staat zu.
    Nur glaube ich kaum, daß unser lieber Staat die MV-Beiträge einfordert. Somit freut sich die MV-Kasse über diesen außerordentlichen Gewinn.

    Bei Dienstgeberwechsel, (nach DG-Kündigung, einvernehmlicher Lösung und anderen MV-freundlichen Lösungsvarianten) sollte man sich die einbezahlten MV-Beiträge auszahlen lassen. Denn keine MV-Kasse ist besser als ein Bausparvertrag, Prämiensparbuch etc.
    Einzig wenn man die Umwandlung in eine Pension beabsichtigt (ich sicher nicht!) könnte das verbleiben lassen, besser sein. Bitte dazu das Horoskop in der Kronenzeitung befragen. 😉

    #71204
    malibu
    Teilnehmer

    Lieber Martin,

    danke für die schnelle Antwort. Ich bin erschüttert…….. die können doch nicht einfach fremdes Geld einbehalten……

    Da ich bei meinen letzten beiden DG-Wechseln leider nicht über das MV-Geld verfügen durfte (habe jedesmal selbst gekündigt); möchte ich aber doch nochmal genauer hinterfragen:

    wenn mir etwas zustößt (und das kann schneller gehen, als man denkt -in meiner neuer Firma hatte ich in den letzten drei Monaten drei unerwartete Todesfälle –> ich bin seit 4 Monaten dort), können dann mein Mann oder meine erwachsenen Kinder über das Guthaben verfügen? Oder ist das analog mit der gesetzlichen Abfertigung zu sehen? Das heißt, es müssten unterhaltspflichtige Angehörige sein?

    Warum weiß da niemand Bescheid?

    Müsste das Geld in solchen Fällen nicht an den DG zurückgehen?

    Alles unklar! :))

    Malibu

    #71207
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Malibu!

    Nein, das ist nicht so krass wie bei der alten Abfertigung (Martins Antwort bezog sich v.a. auf den Fall, dass keine Erben vorhanden sind).

    Siehe § 14 Abs.5 BMSVG:

    (5) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten gebührt die Abfertigung unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 2 dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner sowie den Kindern (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Anwartschaftsberechtigten zu gleichen Teilen, sofern für diese Kinder zum Zeitpunkt des Todes des Anwartschaftsberechtigten Familienbeihilfe gemäß § 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG), BGBl Nr 376/1967 bezogen wird. Die anspruchsberechtigten Personen können nur die Auszahlung der Abfertigung verlangen. Diese haben den Auszahlungsanspruch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-Kasse schriftlich geltend zu machen. Die Abfertigung ist binnen fünf Werktagen nach dem nächstfolgenden Monatsletzten nach Ablauf dieser Frist an die von der BV-Kasse festgestellten anspruchsberechtigten Personen mit schuldbefreiender Wirkung für die BV-Kasse auszuzahlen. Anspruchsberechtigte Personen, die ihren Anspruch innerhalb der Frist von drei Monaten gegenüber der BV-Kasse nicht geltend gemacht haben, können diesen Anspruch gegenüber dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner oder den Kindern im Sinne des 1. Satzes, an die eine Abfertigung im Sinne des 3. Satzes bereits ausgezahlt wurde, anteilig geltend machen. Melden sich keine anspruchsberechtigten Personen binnen der dreimonatigen Frist, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft gemäß § 531 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr 946/1811.

    LG

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