Tod des Dienstgebers

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  • #62856
    ingridB
    Teilnehmer

    Guten Abend liebe KollegInnen!

    Mein DG ist plötzlich, jung verstorben. Meine Frage, ob die Dienstverhältnisse damit enden, wurde mit nein beantwortet.

    Über die Witwe bzw ihren RA haben wir jetzt gehört, dass ein Verlassenschaftskurator eingesetzt wird. (Das Erbe scheint sehr überschuldet zu sein). Ist es richtig, dass ich nun diesem Kurator quasi weisungsgebunden bin? Nun, ca 1 Woche nach dem Tod, haben ein paar DN bereits ihre Arbeit eingestellt (weil eben keine Arbeit mehr für sie zu tun war). Ist hier auch Ende des Entgeltanspruches?
    Wie geht´s eigentlich bei der GKK weiter? Wird da ähnlich wie bei einem Konkurs eine neue BN vergeben bzw werden die Bezüge getrennt abzurechnen sein?

    Ich würde mich gerne ein bisschen vorinformieren, darum wäre ich dankbar falls jemand von praktischen Erfahrungen berichten könnte.

    vielen Dank
    Ingrid

    #67384
    rkraft
    Teilnehmer

    Liebe Inge,

    solche Ereignisse wie der von Ihnen geschilderte Fall sind – in menschlicher Hinsicht – meist sehr erschütternd und für alle Beteiligten ganz sicher besonders schwierig. Dazu kommt dann noch die Belastung, die in dieser Situation auftauchenden rechtlichen Unklarheiten abklären zu müssen.

    Ich hoffe, ich kann Ihnen und Ihren KollegInnen mit folgenden Hinweisen ein wenig helfen:

    1) Das Statement, dass die bestehenden Dienstverhältnisse durch den Tod des Dienstgebers grundsätzlich nicht beendet werden, ist absolut zutreffend. Eine Ausnahme wäre nur dann gegeben, wenn die vereinbarten Dienstleistungen untrennbar mit der Person des Dienstgebers verbunden wären (zB Pflegedienstleistungen). Diese Ausnahme wird aber in Ihrem Fall – wie ich annehme – sicher nicht vorliegen.

    2) Mit dem Tod einer Person tritt die Verlassenschaft quasi in die Fußstapfen der verstorbenen Person. Um Rechtshandlungen setzen zu können (zB arbeitsrechtliche Erklärungen), wird in der Regel ein Verwalter/Vertreter für die Verlassenschaft bestellt (=Verlassenschaftskurator). Dieser übernimmt im Namen der Verlassenschaft im Prinzip die Arbeitgeberfunktion, und zwar bis zu jenem Zeitpunkt, in dem die Verlassenschaft (Erbschaft) durch Gerichtsbeschluss an den/die Erben übertragen wird (=Einantwortung). Ab diesem Zeitpunkt tritt/treten dann der/die Erbe/n in die Arbeitgeberstellung ein.

    3) Wenn infolge des Todes des Arbeitgebers keine Arbeit vorhanden ist, so ist dies – so kaltherzig dies vielleicht auch klingen mag – grundsätzlich ein der Arbeitgebersphäre zuzurechnender Umstand. Daher haben Arbeitnehmer, weiterhin Anspruch auf Entgelt, solange sie sich arbeitsbereit erklären und keine anderweitigen Erwerbseinkünfte beziehen (siehe § 1155 ABGB). Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch ist aber wie gesagt insbesondere die Arbeitsleistungsbereitschaft. Diese sollte – sobald es einen Verlassenschaftskurator gibt – diesem gegenüber unverzüglich deklariert werden, um spätere Diskussionen zu vermeiden, ob tatsächlich Leistungsbereitschaft vorgelegen hat oder nicht.

    4) Solange daher (gemäß § 1155 ABGB) noch ein Entgeltanspruch weiterbesteht, bleibt auch die Versicherung aufrecht. Rechtlich wäre m.E. eine getrennte Bezugsabrechnung nicht zwingend nötig (die getrennte Abrechnung bei Konkurs hat m.E. ihren Grund ua in der insolvenzbedingten Splittung von Konkursforderungen und Masseforderungen). Wie die GKK die Sache praktisch abwickelt (auch hinsichtlich der Dienstgeber-Kontonummer), sollte am besten direkt bei dieser erfragt werden.

    Ich wünsche Ihnen sowie den Angehörigen Ihres Dienstgebers und Ihren KollegInnen alles Gute.

    Schöne Grüße,
    Rainer Kraft

    #67392
    ingridB
    Teilnehmer

    Lieber Herr Kraft!

    Vielen Dank für die umfangreiche Information. Besonders hilfreich scheint mir der Hinweis zu sein, dass sich die DN arbeitsleistungsbereit erklären sollten, denn so wie sich mir die Situation darstellt, sind die DN nun eben einfach zu Hause geblieben und würden warten, bis sich jemand meldet. Aber vielleicht kontaktiert der Kurator ja die DN, wenn er nun niemand mehr antrifft.

    Die Situation ist in diesem Fall noch menschlich sehr dramatisch, da unser Klient erst seit ein paar Monaten verheiratet war und seine Witwe nun vor fast unlösbaren Rätseln steht, weil sie vom Unternehmen ihres Gatten keine Ahnung hat.

    Wegen des Entgeltes wird mir ja dann der Kurator mitteilen, welcher DN wie lange Entgelt erhalten soll.

    Vielen Dank auch für die guten Wünsche.
    Ingrid Bladeck

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