SV-Tage im Februar

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  • #62618
    Claudia Kalcher
    Teilnehmer

    Hallo!

    Ein DN ist am 27.02.06 eingetreten; wieviele SV-Tage sind
    daher im Februar anzusetzen – 28 (da Februar ?) oder 30, wie
    in einem normalen Monat!

    Wir würden dies für die LST-Berechnung benötigen – sozusagen für 2 Tage (27.02. und 28.02.) oder für 4 Tage??

    Bitte um Eure Rückantwort!

    Danke,
    CK

    #66738
    Johann
    Teilnehmer

    Hallo Claudia!!

    Ein DN, der am 27.2.2006 eintritt, hat im Februar 2 SV Tage, maximale SV Basis sind € 250,00 (3.750,00:30×2)

    Schöne Grüße,

    Johann W.

    #66739
    Johann
    Teilnehmer

    Jetzt weiß ich warum mir diese Frage so arg bekannt vorgekommen ist:

    In der Rubrik „laufende Bezüge“ wurde vorige Woche genau das gleiche erörtert.

    Schöne Grüße,

    Johann W.

    #66843
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo!

    Korrekt was Johann schreibt.
    Pass auf wie Dein LV-Programm den Bruttobezug aliquotiert.
    Bei meinem Programm sind folgende Einstellungen möglich:
    Aliquotieren nach SV-Tagen Bezug/30*KT-Restmonat
    Aliquotieren nach Kalendertagen. Bezug/KT*KT-Restmonat

    Wie Du siehst, können Die Dienstnehmer je nach Einstellung gewinnen oder verlieren. Z.B. Eintritt am 2 Mai wären 30/30 bei SV-Tagen und 30/31 bei KT Tagen.

    Schönes Wochenende
    Martin

    #66862
    Lisa
    Teilnehmer

    Hallo,
    ich habe so eine ähnliche Frage bezüglich Aliquotierung schon mal mit einem Rechtsanwalt diskutiert.
    Er meinte, dass die Frage, wie man das LV-Programm bezüglich Aliquotierung einstellt, nur dann verbindlich geregelt ist, wenn der KV eine Regelung vorsieht. Ansonsten kann man den Teiler frei wählen (also zB laut SV-Tage einheitlich 30; oder Kalendertage, also zB im Jänner 31, im Februar 28 etc).
    Zu beachten ist aber der Gleichbehandlungsgrundsatz: Ich darf nicht von Fall zu Fall (oder anders gesagt: von Dienstnehmer zu Dienstnehmer) grundlos unterschiedlich vorgehen. Ich muss die gewählte Vorgangsweise konsequent durchhalten. Sonst könnte ein benachteiligter Dienstnehmer theoretisch einen so genannten „Gleichstellungsanspruch“ geltend machen (wenngleich dies bei Aliquotierungsfragen mangels großer Auswirkungen wahrscheinlich eher selten vorkommen wird).

    Schöne Grüße,
    Lisa

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