Stillpausen

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  • #64069
    clma
    Teilnehmer

    Im Mutterschutzgesetz steht folgendes betreffend der Stillpausen:

    Stillzeit
    § 9. (1) Stillenden Müttern ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit frei-zugeben. Diese Freizeit hat an Tagen, an denen die Dienstnehmerin mehr als viereinhalb Stunden arbeitet, fünfundvierzig Minuten zu betragen; bei einer Arbeitszeit von acht oder mehr Stunden ist auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je fünfundvierzig Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Still-gelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von neunzig Minuten zu gewähren.
    (2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf kein Verdienstausfall eintreten. Die Stillzeit darf von stil-lenden Müttern nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in anderen gesetzlichen Vorschriften oder kollektivvertraglichen Bestimmungen vorgesehenen Ruhepausen angerechnet werden.
    (3) Die gemäß § 36 zuständige Verwaltungsbehörde kann dem Dienstgeber im Rahmen der Abs. 1 und 2 eine bestimmte Verteilung der Stillzeiten auftragen, wenn es die besonderen Verhältnisse des Ein-zelfalls erfordern.
    (4) Weiters kann die gemäß § 36 zuständige Verwaltungsbehörde die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben, wenn es die Verhältnisse des Einzelfalls erfordern.

    Jeztt habe ich eine Frage zu Punkt 1:

    Geplante Arbeitszeit an einen solchen Tag: 8 Stunden. Am Vormittag 1x gestillt und am Nachmittag 1x gestillt. Effektive Arbeitszeit an einem solchen Arbeitstag waren dann Arbeitszeit abzüglich der Stillpausen. Werden nun beide Stillpausen vom Dienstgeber bezahlt? Wie darf ich die „Arbeitszeit von acht oder mehr Stunden“ verstehen – effektive Arbeitszeit oder geplante Arbeitszeit?

    Bitte um Eure Hilfe. Vielen Dank im Voraus!

    Lg Claudia

    #70011
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Claudia!

    Die Stillzeiten müssen vom DG bezahlt werden.
    Die „8 oder mehr Stunden“ beziehen sich auf die SOLL-Arbeitszeit.

    LG

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