SOZIALPLANZAHLUNG – PFÄNDBAR ???

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  • #64096
    Andrea11
    Teilnehmer

    Liebe Kollegen und -innen 🙂

    kann mir irgendjemand weiterhelfen ? inwieweit sind Sozialplanzahlungen pfändbar ?

    Fallen sie möglicherweise auch unter den Begriff „einmalige Leistungen“ bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses? Meiner Meinung nach kann es nicht Sinn und Zweck eines Sozialplanes sein, dass der DN am Ende des Tages erst wieder ohne Geld da steht … aber was macht schon Sinn im Staate österreich 😉 … ich hab leider nirgends literatur gefunden, die den direkten zusammenhang dieser zwei begriffe => Pfändung & Sozialplan definieren würde … (und die doch sehr „schwindlige Auskunft der Wirtschaftskammer zu diesem Thema möchte ich hier erst gar nicht näher anführen)

    wäre dankbar für jeden hinweis in dieser Sache
    LG
    Andrea

    #70078
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Andrea!

    Heikle Sache.
    Ich fürchte aber fast, dass auch die Sozialplanzahlung unter § 291d Abs. 1 EO fällt. Hier der Gesetzestext:

    § 291d. (1) Von allen einmaligen Leistungen zusammen, die dem Verpflichteten bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber gebühren, insbesondere von der Abfertigung, aber mit Ausnahme der Kündigungsentschädigung, hat dem Verpflichteten ein unpfändbarer Freibetrag nach § 291a zu verbleiben, wobei der erhöhte allgemeine Grundbetrag nach § 291a Abs 2 Z 1 maßgebend ist. Die Höchstberechnungsgrundlage nach § 291a Abs 3 vervielfacht sich mit der Anzahl der Monate, für die die Leistung zusteht. Bei einer Abfertigung nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz erhöht sich die Höchstberechnungsgrundlage ab dem vierten Jahr pro Jahr um ein Drittel. Auf Antrag des Verpflichteten hat ihm jenes Vielfache des unpfändbaren Freibetrags zu verbleiben, das der Anzahl der Monate entspricht, für die diese Leistungen nach dem Gesetz zustehen, wenn die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung nicht vorliegen. Der pfändbare Betrag ist dem betreibenden Gläubiger erst nach vier Wochen auszuzahlen.

    Das Gesetz listet die Zahlungen nicht taxativ auf, sondern spricht nur von ….insbesondere Abfertigung, daher ist mE die Sozialplanzahlung hier auch betroffen.
    Ich würde aber jetzt beim Gericht anrufen und die Meinung des Rechtspflegers einholen.

    LG

    #70080
    Andrea11
    Teilnehmer

    Hallo Roland,

    Danke für Dein Feedback … wir haben uns jetzt beim zuständigen Gericht / Rechtspfleger erkundigt, der sich im ersten Schritt auch nicht ganz sicher war … letztlich aber zur Aussage kam, dass der Sozialplan gemäß Pfändungstabelle 1cm zu behandeln ist …

    LG
    Andrea

    #70083
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Andrea!

    Danke vielmals für dein Feedback.
    Somit fallen Sozialplanzahlungen wie befürchtet auch unter Beendigungsansprüche.

    Vielleicht kann ja der DN bei Gericht eine „günstigere“ Pfändungsberechnung erwirken – versuchen könnte man es.

    LG

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