Schutzfrist FREIE Dienstnehmerin

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  • #64577
    mia
    Teilnehmer

    Hallo,

    ich habe eine freie geringfügige Dienstnehmerin welche sich derzeit in Sschutzfrist befindet. Daher meine Fragen:
    a) muss ich während der Schutzfrist Vorsorgekassebeiträge berechnen und abführen?
    b) LexisNexis KnowHow „Hat eine schwangere Angestellte keinen Anspruch auf Wochengeld, steht ihr nach der Entbindung für sechs Wochen ein Anspruch auf Entgelt vom Arbeitgeber und Vollversicherung zu.
    In der Praxis hat dies va für geringfügig beschäftigte Angestellte ohne Selbstversicherung Bedeutung: Da sie nur in der Unfallversicherung versichert sind und kein Wochengeld erhalten, haben auch sie für den Zeitraum von 6 Wochen nach der Geburt einen Entgeltanspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber – nicht allerdings für die Schutzfrist vor der Geburt.“
    => kommt dies auch bei freien gfg. Dienstnehmerinnen zur Anwendung.

    Vorab schon vielen Dank für die Hilfe

    #71128
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Mia!

    Frage a) § 7 Abs. 4 BMSVG lautet:
    (4) Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochengeld nach dem ASVG hat die Arbeitnehmerin bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall der Mutterschaft (§ 120 Abs 1 Z 3 ASVG) gebührenden Entgelt, einschließlich anteiliger Sonderzahlungen, es sei denn, diese sind für die Dauer des Wochengeldbezuges fortzuzahlen. Bei einem neuerlichen Eintritt eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl Nr 221,
    1. unmittelbar im Anschluss an eine vorherige Karenz nach dem MSchG im selben Arbeitsverhältnis oder
    2. nach einer Beschäftigung im selben Arbeitsverhältnis zwischen einer Karenz und dem neuerlichen Beschäftigungsverbot nach dem MSchG, die kürzer als drei Kalendermonate dauert,
    3. nach einer Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, das nach der Beendigung des karenzierten Arbeitsverhältnisses und vor dem neuerlichen Beschäftigungsverbot begründet worden ist, die kürzer als drei Kalendermonate dauert,
    ist als Bemessungsgrundlage das für den Kalendermonat vor dem Beschäftigungsverbot, das dieser Karenz unmittelbar vorangegangen ist, gebührende Monatsentgelt (berechnet nach dem ersten Satz), im Fall der Z 3 das für den letzten Kalendermonat vor dem Eintritt des neuerlichen Beschäftigungsverbotes gebührende volle Monatsentgelt heranzuziehen.

    Somit ist kein Vorsorgebeitrag abzuführen. Anders wäre es, wenn es sich um eine vollversicherte freie DN handeln würde.

    Frage b)
    Das ist im § 8 Abs. 4 Ang.Gesetz geregelt und das Ang.Gesetz findet auf freie DN keine Anwendung!

    LG

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