Schlechtwetter-Kontingent

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  • #65315
    Schobsi
    Mitglied

    Hallo!

    Hätte eine Frage bezüglich des Schlechtwetter-Kontingents. Wenn der Arbeiter das Kontingent bereits voll ausgeschöpft hat.
    Muss er für diese Tage mit Normalstundenabgerechnet werden oder kann man weiterhin die 60% SW abrechnen.
    Es geht um die SV-Beiträge?

    Kann mir bitte jemand weiterhelfen?

    #72994
    Dani S.
    Teilnehmer

    Hallo Schobsi!

    Wenn Schlechtwetter war und der DN deshalb nicht arbeiten konnte, werden ihm – auch bei Ausschöpfung des Kontingents – nur 60% ausbezahlt.

    Mit der Auszahlung an den DN hat das Kontingent nichts zu tun. Wenn das Kontingent ausgeschöpft ist, bekommt der DG keine Schlechtwetter-Entschädigung mehr. Außer das Kontingent wird erhöht (eine Mitteilung davon erhält man mit den Meldelisten).

    Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt.

    LG Daniela

    #72999
    Schobsi
    Mitglied

    Hallo Daniela!

    Kannst du mir eine Info schicken wo man das nachlesen kann ich habe in meinen Unterlagen nichts genaues gefunden.

    #73000
    Dani S.
    Teilnehmer

    Hallo Schopsi!

    Die gesetzlichen Regelungen findest du im Bauarbeiter-Schlechtwetter-Entschädigungsgesetz § 4 ff.

    Die Gesetze kannst du dir auf der Homepage der BUAK herunterladen.

    LG Dani

    #73002
    Schobsi
    Mitglied

    Danke für deine Info. Schon wieder ein Gesetzes-Text wo man wieder nichts genau herauslesen kann. Hätte ich mir eigentlich schon durchgelesen.
    Kannst du mir vielleicht schreiben auf welcher Seite dies genau geschrieben steht.

    Danke

    #73005
    Dani S.
    Teilnehmer

    Hallo!

    Im Gesetz auf Seite 57 ff.

    Ein Auszug:
    § 6. (1) Die Schlechtwetterentschädigung beträgt für Baustellen im Inland und im Ausland (§ 4 Abs. 8) 60 vH. des Lohnes, der unter Zugrundelegung der für die Arbeitsstelle geltenden betrieblichen Arbeitszeit ohne Arbeitsausfall gebührt hätte. Unter Lohn ist der vereinbarte (mindestens kollektivvertraglich festgesetzte) Stundenlohn (Bruttolohn) einschließlich Leistungszulagen, Prämien, allfälliger Werkzeugzulagen und Höhenzulagen zu verstehen. Alle übrigen Lohnbestandteile, wie Mehrarbeits-, Sonn- und Feiertagszuschläge sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, bleiben bei der Berechnung der Schlechtwetterentschädigung außer Betracht. Bei Arbeiten im Akkord ist der tatsächliche Akkordverdienst auf Stunden-löhne umzurechnen. In den Lohnunterlagen ist die Schlechtwetterentschädigung getrennt von den übrigen Bezügen auszuweisen.

    § 8. Dem Arbeitgeber sind auf Antrag nach den folgenden Bestimmungen die als Schlechtwetterentschädigung ausbezahlten Beträge rückzuerstatten zuzüglich eines Pauschbetrages im Ausmaß von 30 vH. der ausbezahlten Schlechtwetterentschädigung als Abgeltung für die in der Zeit des Arbeitsausfalles geleisteten Sozialabgaben. Die Auf- und Abrundung der zur Rückerstattung beantragten Beträge ist nach gleichen Grundsätzen wie bei der Lohnverrechnung im Betrieb zulässig. Als Abrechnungszeitraum für die Erstellung eines Rückerstattungsantrages ist jeweils ein Kalendermonat oder die Kalenderwoche, in die der Monatserste fällt, und die folgenden vollen Kalender-wochen dieses Kalendermonates heranzuziehen.

    Soweit das wichtigste.

    LG Dani

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